Rz. 100

[Autor/Stand] Das Recht auf den Erbbauzins ist weder als Bestandteil des Grundstücks noch als gesonderter Anspruch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs anzusetzen (§ 148 Abs. 1 Satz 3 BewG [bis 2006]). Folglich kann auch die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses weder bei der Bewertung des Erbbaurechts noch als gesonderte Verbindlichkeit in Form von Erblasserschulden abgezogen werden. Wegen der Behandlung des entschädigungslosen Übergangs eines vom Erbbauberechtigten errichteten Gebäudes nach Ablauf des Erbbaurechtsvertrags auf den Grundstückseigentümer vgl. Anm. 55 f.

 

Rz. 101

[Autor/Stand] Bilanzsteuerrechtlich handelt es sich bei der Vereinbarung eines Erbbaurechts wie bei einem Miet- oder Pachtverhältnis um ein schwebendes Geschäft, das in der Steuerbilanz keinen Niederschlag findet. Erbringt der Erbbauberechtigte bereits Vorausleistungen auf die ihm noch zustehenden Nutzungen aus dem Erbbaurechtsvertrag in Form einer Einmalzahlung oder in Form von Vorauszahlungen, sind diese bei einem bilanzierenden Erbbaurechtsverpflichteten als passiver Rechnungsabgrenzungsposten in der Steuerbilanz auszuweisen; bei einem bilanzierenden Erbbauberechtigten ist ein entsprechender aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Diese Steuerbilanzansätze sind bei der Ermittlung des Betriebsvermögens für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke zu übernehmen.[3] Sie sind nicht durch den Ansatz des Erbbaurechts mit dem Grundstückswert abgegolten. § 148 Abs. 1 Satz 3 BewG (bis 2006) steht dem Ansatz der Rechnungsabgrenzungsposten bei der Ermittlung des Betriebsvermögens nicht entgegen, da es sich bei den dort bezeichneten Ansprüchen und Verpflichtungen um solche handelt, die auf künftige Erbbauzinsen gerichtet sind. Rückständige Erbbauzinsen, also im Besteuerungszeitpunkt fällige, aber noch nicht gezahlte Erbbauzinsen, sind als Schulden bzw. Forderungen in der Steuerbilanz anzusetzen und müssen daher als solche auch in die Vermögensaufstellung übernommen werden. Dagegen sind die als Anschaffungskosten verbuchten Grundbuch- und Notarkosten für die Einräumung eines Erbbaurechts durch den Ansatz des Grundstückswerts für das Erbbaurecht abgegolten.[4]

 

Rz. 102

[Autor/Stand] Im Privatbereich werden Erbbauzinsen, die der Erbbauberechtigte vorausgezahlt oder in einem Betrag gezahlt hat, als Aufwendungen für den Erwerb eines befristeten Rechts behandelt. Die vorausgezahlten oder in einem Einmalbetrag gezahlten Erbbauzinsen werden daher von der Finanzverwaltung den Anschaffungskosten des Erbbaurechts zugeordnet.[6] Die Anschaffungskosten des Erbbaurechts sind auf dessen Laufzeit zu verteilen. Bei den Erbbauverpflichteten stellen die erhaltenen Erbbauzinsen im Jahr des Zuflusses Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar. Dabei ist es unerheblich, ob die Erbbauzinsen in Form regelmäßig wiederkehrender Leistungen oder als Voraus- oder Einmalzahlung erbracht werden. Auf Antrag lässt jedoch die Finanzverwaltung eine Verteilung der Einmal- oder Vorauszahlung auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu, längstens jedoch auf 10 Jahre. Für Erbbaurechtsverträge, die vor dem 1.1.1997 rechtswirksam abgeschlossen wurden, gilt eine Übergangsregelung.[7] Für die Grundstücksbewertung bedeutet dies, dass sowohl der Einmalbetrag als auch vorausgezahlte Erbbauzinsen als Anschaffungskosten des Erbbaurechts durch den Ansatz des Grundstückswerts abgegolten werden. Künftige Erbbauzinsen dürfen nach § 148 Abs. 1 Satz 3 BewG (bis 2006) nicht angesetzt werden.

 

Rz. 103– 105

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014
[3] Vgl. Tz. 1.2.1 der gl. lt. Erl. v. 14.4.1997, BStBl. I 1997, 399 = StEK ErbStG 1974 § 12 Nr. 33.
[4] Vgl. Tz. 1.2.1 Abs. 3 Nr. 3 der gl. lt. Erl. v. 14.4.1997, BStBl. I 1997, 399 = StEK ErbStG 1974 § 12 Nr. 33.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014
[7] Vgl. BMF v. 10.12.1996 – IV B 3 - S 2253 - 99/96, BStBl. I 1996, 1440 = StEK EStG § 21 Nr. 278, Tz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014

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