I. Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

 

Rz. 127

[Autor/Stand] Die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer der verschiedenen Gebäudearten ergibt sich aus Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022. Die zuvor geltende Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015 wurde durch das Steueränderungsgesetzes 2015[2] vom 2.11.2015 geändert und gilt in dieser Fassung für Bewertungsstichtage vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2022 (vgl. § 205 Abs. 10 BewG). Im Rahmen der Änderung wurden zahlreiche wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauern des BewG an die Anlage 3 der Sachwertrichtlinie vom 5.9.2012[3] angepasst. Vgl. zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 die Kommentierung zu § 190 BewG ab 1.1.2023. Im Rahmen der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2022[4] wurde bspw. die Gesamtnutzungsdauer der Wohngrundstücke von 70 Jahren wieder auf 80 Jahre angehoben.

 

Rz. 128

[Autor/Stand] Nach Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022 gelten für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2016 folgende wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauern:

 
Einfamilien- und Zweifamilienhäuser 70 Jahre
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser 70 Jahre
Wohnungseigentum 70 Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 70 Jahre
Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude 70 Jahre
Bürogebäude/Verwaltungsgebäude 60 Jahre
Banken und ähnliche Geschäftshäuser 60 Jahre
Einzelgaragen/Mehrfachgaragen 60 Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen 50 Jahre
Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime 50 Jahre
Kauf-/Warenhäuser 50 Jahre
Krankenhäuser, Tageskliniken, Ärztehäuser 40 Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime 40 Jahre
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre
Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder 40 Jahre
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke/Carports 40 Jahre
Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude 40 Jahre
Lager-/Versandgebäude 40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser 30 Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, u.Ä. 30 Jahre
 

Rz. 129

[Autor/Stand] Ein zu bewertendes Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den obigen Gebäudearten zuzuordnen. Dabei ist das Teileigentum isoliert, d.h. unabhängig von dem restlichen Gebäude zu betrachten.

 

Rz. 130

[Autor/Stand] Die größte Änderung bei der Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022 stellt im Vergleich zur Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015 die Reduzierung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer bei den Ein- und Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken, Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentumen von 80 Jahren auf 70 Jahren dar.

 

Rz. 131

[Autor/Stand] Die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer wurde beispielsweise auch bei

  • Einzel- und Mehrfachgaragen von 50 Jahren auf 60 Jahren,
  • Kindergärten und Schulen von 60 Jahren auf 50 Jahren,
  • Wohnheimen von 60 Jahren auf 50 Jahren,
  • Krankenhäusern von 50 Jahren auf 40 Jahren,
  • Vereinsheimen von 50 Jahren auf 40 Jahren,
  • Hotels von 60 Jahren auf 40 Jahren,
  • Tiefgaragen und Carports von 50 Jahren auf 40 Jahren,
  • Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude von 50 Jahren auf 40 Jahren,
  • Lagergebäude von 50 Jahren auf 40 Jahren sowie
  • Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen u.Ä. von 40 Jahren auf 30 Jahren

verändert. Mit Ausnahme der Einzel- und Mehrfachgaragen wurde die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer bei den vorbezeichneten Gebäudearten ausnahmslos verringert.

 

Rz. 132

[Autor/Stand] Hinsichtlich der Auswirkungen der geänderten wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauern auf die Alterswertminderung vgl. die Rz. 136 ff.

 

Rz. 133– 135

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[2] Steueränderungsgesetz (StÄndG) v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834.
[3] Richtlinie zur Ermittlung des Sachwerts – Sachwertrichtlinie (SW-RL) v. 5.9.2012, BAnz AT 18.10.2012 B 1.
[4] Jahressteuergesetz 2022 – JStG 2022 – v. 16.12.2022; BGBl. I 2022, 2294.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023

II. Berechnung der Alterswertminderung

 

Rz. 136

[Autor/Stand] Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts ist vom Gebäuderegelherstellungswert eine stichtagsbezogene Alterswertminderung abzuziehen (§ 190 Abs. 4 BewG i.d.F. bis 31.12.2022). Diese ergibt sich aus dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022.

 

Rz. 137

[Autor/Stand] Die Formel zur Berechnung der Alterswertminderung stellt sich wie folgt dar:

 

Rz. 138

[Autor/Stand] Seitens der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, das Alter des Gebäudes durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vo...

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