Rz. 67
[Autor/Stand] Die nach § 202 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f BewG abzuziehenden Beträge sollen eine Doppelerfassung von den Wirtschaftsgütern vermeiden, deren gemeiner Wert bereits nach § 200 Abs. 2 bis 4 BewG neben dem Ertragswert eigenständig angesetzt wird. Dabei ist zu beachten, dass nach § 200 Abs. 2 und Abs. 4 BewG nicht nur die Wirtschaftsgüter, sondern auch die damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden eigenständig anzusetzen sind.
Rz. 68– 69
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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