Rz. 173

[Autor/Stand] Der Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren, selbst in größerem Umfang, stellt regelmäßig keine gewerbliche Betätigung dar, sondern bewegt sich im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Erst wenn besondere Umstände hinzutreten (z.B. persönlicher Arbeitseinsatz, fachliche Qualifikation durch entsprechenden Beruf, Beschäftigung von Hilfskräften, erhebliche Fremdfinanzierung, Büroräume, Buchführung, Anbieten der Leistungen an Dritte, Handeln für fremde Rechnung, Fremdverwaltung), wird der Bereich der privaten Vermögensverwaltung überschritten.[2]

 

Rz. 174– 179

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022

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