Rz. 25

[Autor/Stand] Über § 220 Satz 2 Halbs. 2 BewG wurde für den Fall, dass die Finanzverwaltung Übergangsregelungen zur Milderung der Folgen einer verschärfenden Rechtsprechung trifft, eine Ausnahme vom Verbot von Billigkeitsmaßnahme zugelassen. Danach sind Billigkeitsmaßnahmen aufgrund von Übergangsregelungen unmittelbar bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte zu berücksichtigen.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Übergangsregelungen im vorstehenden Sinne sind Anordnungen der obersten Finanzbehörden der Länder, in denen sie bestimmen, dass eine die Rechtslage zu Lasten der Steuerpflichtigen verschlechternde Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes erst nach einer Übergangszeit, also nicht schon für alle noch offenen Fälle, anzuwenden ist. Solche Übergangserlasse basieren auf dem Grundsatz von Treu und Glauben[3] und haben ihre Rechtsgrundlage in § 163 Abs. 1 AO. Sie sind, wenn sie rechtmäßig[4] sind, auch von den Gerichten zu beachten[5]. Die Verschlechterung kann gegenüber einer höchstrichterlichen Rechtsprechung, aber auch gegenüber bisherigen Verwaltungsvorschriften oder einer allgemeinen Verwaltungsübung eintreten.[6]

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Keine Übergangsregelungen im Sinne des § 220 Satz 2 Halbs. 2 BewG sind die so genannten Nichtanwendungserlasse der Finanzverwaltung, die bestimmen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung nicht anzuwenden ist.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte können nur solche Übergangsregelungen beachtet werden, die von einer obersten Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit allen anderen getroffen werden. Übergangsregelungen des Bundesfinanzministers und einzelner Länder ohne Einvernehmen aller übrigen sind also nicht zu berücksichtigen. Übergangsregelungen zu neuen, belastenden Gesetzen müssen vom Gesetzgeber selbst getroffen werden.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Wie aus dem Wortlaut des § 220 Satz 2 BewG zu entnehmen ist, muss das Finanzamt die Billigkeitsmaßnahme unmittelbar im Rahmen der Feststellung des Grundsteuerwerts treffen. Es handelt sich also entgegen des sonst verlangten zweigleisigen Verfahrens um ein eingleisiges Verfahren. Üblicherweise erlässt die zuständige Finanzbehörde nämlich zunächst einen Verwaltungsakt, in dem sie die Billigkeitsmaßnahme anordnet, und dann diesen Verwaltungsakt in einem zweiten Schritt als Grundlagenbescheid in die Steuerfestsetzung einfließen lässt.[10] Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte wird dieser Zwischenschritt unterlassen, da die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme "bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte" zu treffen ist.

 

Rz. 30– 34

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022
[3] Einzelheiten vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rz. 125 ff.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022

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