Rz. 51

[Autor/Stand] Gegenstand der Ermittlung des gemeinen Werts sind Wirtschaftsgüter. Auch § 2 BewG enthält keine gesetzliche Definition des Begriffes Wirtschaftsgut. Ein Wirtschaftsgut ist ein selbständig bewertungsfähiges Gut, das alleine für sich oder zusammen mit anderen Gütern Gegenstand des Geschäftsverkehrs sein kann. Dabei kann unterschieden werden nach materiellen, d.h. körperlichen (Tiere, Sachen, Sachgesamtheiten), und immateriellen Wirtschaftsgütern (z.B. Rechte). Darüber hinaus können aber auch Geschäftswert, Know-how, Warenzeichen etc. bewertungsfähige immaterielle Güter darstellen.[2] Dagegen sind Allgemeingüter (z.B. freie Luft, Wasser) im Hinblick auf ihre natürliche Beschaffenheit mangels menschlicher Beherrschung nicht als Wirtschaftsgut geeignet. Aus einem Allgemeingut kann jedoch ein verkehrsfähiges Gut dann entstehen, wenn es aufgrund behördlicher Genehmigung in ein privates Gut umgewandelt wird (z.B. Abschöpfung von Wasser).

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Zusätzliche Voraussetzung für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut ist, dass es als selbständig bewertungsfähiges Gut auch Gegenstand des Geschäftsverkehrs sein kann. Entscheidend dafür ist, dass das Gut seitens des Verfügungsberechtigten für den Geschäftsverkehr vorgesehen ist oder jederzeit rechtlich sowie tatsächlich die Möglichkeit besteht, dass es in den Geschäftsverkehr gelangen kann. Da das Zivilrecht ebenso wenig wie das Steuerrecht von einer Veräußerung ausgeschlossene Sachen vorsieht, können rechtlich alle Güter Gegenstand des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs sein. Ein Wirtschaftsgut ist nicht anzunehmen, wenn es tatsächlich ausgeschlossen ist, dass ein Gut durch den Eigentümer jemals in den Geschäftsverkehr gebracht wird (z.B. langjähriges Haustier) bzw. sich dafür ein Käufer finden wird. Eigenanteile einer GmbH, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, bleiben bewertungsfähige Wirtschaftsgüter, die wie Fremdanteile zu bewerten sind. Der Eigenanteil behält seine Marktgängigkeit durch die Möglichkeit der Gesellschaft, ihn jederzeit wieder veräußern zu können.[4] Auch der religiösen Zweckbestimmung gewidmete Gegenstände sind gewöhnlicherweise aufgrund entsprechender Absicht der Verfügungsberechtigten dem Geschäftsverkehr entzogen (z.B. Mausoleum[5]). Der in keinem Eigentum stehende Leichnam eines Menschen kann grundsätzlich ebenfalls nicht Gegenstand des Geschäftsverkehrs sein.[6]

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.08.2023
[5] RFH v. 15.11.1934 – III A 336/34, RStBl. 1935, 476.
[6] RFH v. 15.11.1934 – III A 336/34, RStBl. 1935, 476.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.08.2023

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