Rz. 10

[Autor/Stand] § 132 Abs. 4 BewG sieht als Ausnahme von der Bewertung auf den 1.1.1991 eine Bewertung erstmals auf den 1.1.1994 für die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich nur auf den Wert des Grundstücks auswirken, vor. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach dem 31.12.1993 eingetreten ist. Sie kann vielmehr bereits auch vor diesem Zeitpunkt eingetreten sein.[2] Der BFH weist in dieser Entscheidung zutreffend darauf hin, dass die Vorschrift des § 132 Abs. 4 BewG dem Einigungsvertrag entstand und daher die zeitliche Begrenzung des Ausschlusses einer Fortschreibung schon nicht gegen den Vertrag verstoßen könne.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge