I. § 222 AO
Rz. 37
[Autor/Stand] Während Entscheidungen über Anträge nach § 222 AO Ermessensentscheidungen sind, hat der Steuerpflichtige nach § 28 ErbStG einen Rechtsanspruch auf Stundung.[2] In den Fällen, in denen eine Stundung nach § 28 ErbStG ausscheidet, kommt die Stundung nach § 222 ErbStG in Betracht.[3]
Rz. 38
[Autor/Stand] Eine Stundung nach § 222 AO soll i.d.R. von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Aufgrund der Verweise in § 28 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 6 ErbStG auf § 222 AO gilt dies auch für Stundungen nach § 28 ErbStG. Teilweise wird jedoch die Auffassung vertreten, dass eine Sicherheitsleistung nicht dem Sinn und Zweck von § 28 ErbStG entspricht und deshalb generell zu unterbleiben habe[5] oder dass zumindest nur bei einer langfristigen Stundung gegen Sicherheitsleistung zu stunden sei.[6]
II. §§ 234, 238 AO
Rz. 39
[Autor/Stand] Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 ErbStG und § 28 Abs. 3 Satz 5 ErbStG sind die §§ 234, 238 AO anzuwenden. Nach Abs. 1 Satz 1 wird die Steuer im ersten Jahr der Stundung nicht verzinst, ab dem zweiten Jahr der Stundung werden Zinsen festgesetzt (Satz 2).
Nach Abs. 3 Satz 5 erfolgt die Stundung der Steuer beim Erwerb von Immobilienvermögen von Todes wegen zinslos, in den Fällen der übrigen Erwerbe ab der Steuerfestsetzung verzinslich.
In beiden Fällen besteht die Möglichkeit des Erlasses der Zinsen bei Unbilligkeit nach § 234 Abs. 2 AO.[2] Der Zinssatz beträgt nach § 238 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO 0,5 % pro vollen Monat der Stundung.
Rz. 40– 45
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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