Rz. 40

[Autor/Stand] Wird der Steuergegenstand mehreren gemeinsam zugerechnet sind diese Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 3 GrStG – ab 1.1.2025: Abs. 2). Die Vorschrift ist nur einschlägig, wenn nicht die Gemeinschaft selbst, z.B. bei einer Gesamthandsgemeinschaft oder einer Erbengemeinschaft, steuerpflichtig ist (§ 3 Satz 2 Halbs. 2 BewG). Daher ist auch bei mehreren Beteiligten die Aufteilung in der Praxis eher die Ausnahme als die Regel (§ 3 BewG Rz. 20).[2]

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Wird der Steuergegenstand mehreren Beteiligten zugerechnet kann die Gemeinde jeden von ihnen als Gesamtschuldner für die gesamte Steuerschuld in Anspruch nehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO). Sie ist nicht verpflichtet, jeden der Gesamtschuldner gleichzeitig in Anspruch zu nehmen.[4] Nimmt die Gemeinde jedoch nur einen der Gesamtschuldner in Anspruch, muss sie ihr Auswahlermessen ausüben.[5] Der Ausgleich der Beteiligten untereinander erfolgt nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB).

 

Rz. 42– 44

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.03.2021
[4] Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 44 AO Rz. 32.
[5] Troll/Eisele, GrStG12, § 10 Rz. 5; Einzelheiten zur Geltendmachung der Gesamtschuld vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 44 AO Rz. 28 ff.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.03.2021

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