Rz. 21

[Autor/Stand] Den Gemeinden steht es nicht frei, von den in § 28 Abs. 1 GrStG normierten Fälligkeitsterminen abzuweichen. Abgesehen von den (Einzel-)Fällen der Stundung (s. Rz. 7), der Nacherhebung (s. Rz. 9) und bei Kleinbeträgen (s. Rz. 15 f.) können die Gemeinden keine eigenen (allgemein gültigen) Zahlungstermine festsetzen. Für den Steuerpflichtigen hingegen eröffnet § 28 Abs. 3 GrStG ein Wahlrecht, von der vierteljährlichen Zahlung abweichen zu dürfen.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Die Gemeinde hat dem Eigentümer nach § 28 Abs. 3 auf dessen Antrag hin zu gestatten, die Grundsteuer in einem Jahresbetrag am 1.7. zu entrichten. Bei dieser Zahlungsweise wird ein Teil der Vierteljahresraten zu spät, ein Teil der Vierteljahresraten aber entsprechend früher entrichtet. Zinsvorteile und Zinsnachteile gleichen sich somit aus. Es besteht deshalb in diesen Fällen auch kein Anlass für die Gewährung eines besonderen Bonus.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Der Antrag nach § 28 Abs. 3 Satz 1 GrStG bedarf keiner bestimmten Form. Aus Nachweisgründen ist er schriftlich zu stellen. Der Steuerpflichtige hat einen Rechtsanspruch auf positive Bescheidung seines Antrags. Nicht möglich ist es, durch schlichte Zahlung quasi konkludent einen Antrag zu stellen. Denn eine eigenmächtige, von den gesetzlichen Fälligkeitsterminen abweichende Zahlung der Grundsteuer enthält weder einen entsprechenden Antrag, noch kann davon ausgegangen werden, dass ein solcher "Antrag" stillschweigend von der Behörde positiv verbeschieden wird.[4]

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Ist über einen Antrag auf jährliche Zahlung gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 GrStG seitens der Behörde noch nicht entschieden, muss der Grundsteuerschuldner sein Begehren notfalls mit einer Verpflichtungsklage durchsetzen. Ein Recht, ohne eine entsprechende Verbescheidung die Grundsteuerzahlung abweichend vom gesetzlichen Regelfall vorzunehmen, entspringt aus § 28 Abs. 3 GrStG nicht.[6]

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Die reibungslose Abwicklung des Erhebungsverfahrens setzt voraus, dass die Gemeinde rechtzeitig über die von dem Eigentümer gewünschte Zahlungsweise unterrichtet wird. Der Antrag auf Zahlung in einem Jahresbetrag muss daher bis zum 30.9. des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt worden sein.[8]

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Ein einmal gestellter und von der Gemeinde positiv beschiedener Antrag auf Entrichtung der Steuer am 1.7. eines Jahres gilt auch für die Folgejahre. Es ist davon auszugehen, dass dies auch dann gilt, wenn sich die Höhe der Grundsteuer geändert hat. Im Falle des Eigentumswechsels hingegen dürfte ein Antrag des früheren Eigentümers nicht fortgelten, so dass für den neuen Eigentümer die Fälligkeiten nach § 28 Abs. 1 GrStG gelten. Denn ein Eintritt in ein ausgeübtes Wahlrecht des Rechtsvorgängers ist ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung, die den Eintritt in ein Wahlrecht des Rechtsvorgängers regelt, nicht denkbar.

 

Rz. 27– 30

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[4] OVG Sachs. v. 21.6.2018 – 3 A 459/18, Rz. 11.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[6] OVG Sachs. v. 21.6.2018 – 3 A 459/18.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[8] Eisele, NWB 2003, 3037, 3129.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020

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