Rz. 13

[Autor/Stand] Der II. BFH-Senat beschränkte sich in seinem Urteil v. 15.3.2007 nicht auf die Wiederbelebung des § 18 ErbStG. Beiläufig stellte er die Vorschrift zugleich in den Kontext der damaligen Diskussion um die Schenkungsteuerbarkeit unentgeltlicher Leistungen von Gesellschaftern an ihre Gesellschaften (s. § 7 ErbStG Anm. 604).[2] Kurz zuvor hatte er noch die übereinstimmende Trennung der Eigentumssphären von rechtsfähigen Vereinen und Kapitalgesellschaften gegenüber ihren Mitgliedern bzw. Gesellschaftern betont.[3] Da lag es nahe, nun auch im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG die Erbringung von Gesellschafterleistungen an Kapitalgesellschaften an den gesellschafts(-vertrags-)rechtlichen Beitragspflichten zu messen[4] und sie insoweit grundsätzlich ebenso zu beurteilen wie Leistungen von Vereinsmitgliedern in Relation zu ihren satzungsrechtlichen Leistungspflichten.[5] Im Streitfall war dies jedoch nicht zu entscheiden. Ausdrücklich offen blieb daher auch, ob nicht die Tatsache potenzieller Gewinn-/Liquidationsansprüche der Gesellschafter (§§ 29, 72 GmbHG) eine unterschiedliche Betrachtung verlange, weil sie deshalb mit einschlägigen Zuwendungen, anders als Vereinsmitglieder, die "Hoffnung auf eine mittelbare Verbesserung der durch das Mitgliedschaftsverhältnis vermittelten eigenen[6] Vermögenslage" verbinden könnten.[7]

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Zuwendungen von Gesellschaftern an Kapitalgesellschaften: Sieben Monate später entschied der II. BFH-Senat (im Hinblick auf § 3 Nr. 2 GrEStG):[9]"Übertragen Gesellschafter im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses Vermögen auf die Kapitalgesellschaft, dient dies dem Gesellschaftszweck (Leistung societatis causa...)". Solche gesellschaftsrechtlichen Vorgänge seien keine Schenkung oder freigebige Zuwendung an die Gesellschaft. Wegen Förderung des Gesellschaftszwecks fehle die Unentgeltlichkeit der Vermögensübertragung. Ob die Gesellschaft Gewinne erzielen wolle oder gemeinnützige Ziele verfolge, sei unerheblich. – Ein überraschendes Urteil.[10] Der BFH bestätigte damit aber die damalige Auffassung der Finanzverwaltung[11] mit der Folge, dass die Finanzgerichte nicht mehr veranlasst wurden zu prüfen, ob die dadurch eröffnete Möglichkeit völlig schenkungsteuerfreier Zuwendungen wirklich "steuersystematisch" akzeptabel ist.[12] Dies ist es selbstverständlich nicht, nicht zuletzt deshalb, weil das ErbStG verschiedentlich verdeutlicht, dass eine besondere Nützlichkeit von Vorteilsgewährungen für die Zwecke der jeweiligen Vorteilsempfänger keinesfalls gegen, sondern erst recht für ihre Schenkungsteuerbarkeit spricht (s. § 7 ErbStG Anm. 430 ff.). Insb. § 18 ErbStG zählt zu den speziell Zweckschenkungen betreffenden Vorschriften (s.o. Anm. 6) und wäre (s. Anm. 13) durchaus erörterungsbedürftig gewesen. Dass der II. BFH-Senat stattdessen sein Urteil v. 15.3.2007 nur zitierte und sich, anders als der damalige Senatsvorsitzende,[13] einer Konkretisierung seiner dortigen obiter dicta enthielt, enttäuschte. Er blockierte damit jedenfalls die weitere Rechtsentwicklung.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Derzeitige Rechtslage: Allerdings gab die Finanzverwaltung ihren restriktiven Standpunkt gegen eine Schenkungsteuerbarkeit einschlägiger Gesellschafterleistungen in der Folgezeit auf (s. § 7 ErbStG Anm. 605);[15] die neue Norm des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG kann unschwer als Zustimmung des Gesetzgebers verstanden werden (s. § 7 ErbStG Anm. 617). Und plötzlich relativiert der II. BFH-Senat seine bereits erstarrte Verneinung der Freigebigkeit gesellschaftszweckfördernder Zuwendungen. In seiner jüngsten Entscheidung zur einschlägigen Problematik nimmt er (im Falle eines teilunentgeltlichen Erwerbs eigener Anteile durch eine Kapitalgesellschaft) – zwar beiläufig, doch dogmatisch auf dem richtigen Weg (vgl. § 7 ErbStG Anm. 431) – den Faden wieder auf, den er in seinem, diesmal allerdings unzitierten, Urteil v. 15.3.2007 gesponnenen hatte (s.o. Anm. 13):[16] Im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG komme es darauf an, ob "dem Gesellschafter die mit der Vermögensübertragung erstrebte Förderung des Gesellschaftszwecks zugutekommen kann". Dass damit nicht nur unentgeltliche Leistungen ausscheidender Gesellschafter an ihre Kapitalgesellschaft,[17] sondern insb. auch disquotale Gesellschafterleistungen durchaus freigebige Zuwendungen an die Gesellschaft sein könnten,[18] lässt sich nun nicht mehr kategorisch ablehnen. Konsequent rücken also doch die Zwecke der bereicherten Gesellschaft wieder in den Fokus der Betrachtung. Wenn und soweit sie – nach dem Gesellschaftsvertrag und/oder tatsächlich – nicht ausschließlich[19] die (finanziellen?) Interessen ihrer Gesellschafter fördert, kann ein sie begünstigender Gesellschafter wohl kaum eine mittelbare Verbesserung der eigenen Vermögenslage erwarten (vgl. o. Anm. 13). Gerade in solchen Fällen ist § 18 ErbStG seinem Wortlaut nach anwendbar und belegt im Umkehrschluss die grundsätzliche Schenkungsteuerbarkeit gegenleistungsloser Mitglieder-/Gesellschafterleistun...

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