Rz. 13

[Autor/Stand] Der Liegenschaftszinssatz ermöglicht es, den Vervielfältiger, mit dem der Gebäudereinertrag kapitalisiert wird, in Abhängigkeit von der Restnutzungsdauer des Gebäudes zu berechnen (s. Anm. 21 ff. zu § 185 BewG, Abschn. 23 GV-Erlass[2]). Mathematisch handelt es sich bei dem Vervielfältiger im Ergebnis um einen Zeitrentenbarwertfaktor einer jährlich nachschüssig zahlbaren Rente, wobei als Rente die jährlich anfallenden Reinerträge der Gebäude mit Hilfe des Vervielfältigers kapitalisiert werden.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Die Vervielfältiger sind in der Anlage 21 BewG dargestellt.[4] Für Fälle, in denen von den Gutachterausschüssen Liegenschaftszinssätze ermittelt werden, die nicht direkt in der Anlage 21 BewG ausgewiesen sind, enthält Anlage 21 BewG eine Formel[5] zur Berechnung des Vervielfältigers.[6]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2011
[2] GV-Erlass v. 5.5.2009, BStBl. I 2009, 590.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2011
[6] Vgl. auch Hilfstabelle Anm. 27 zu § 185 BewG.

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