Rz. 20

[Autor/Stand] Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sind auf die gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten die Vorschriften über die Steuerfestsetzung sinngemäß anzuwenden. Damit könnte auch § 163 AO zur Anwendung kommen und Grundsteuerwerte aus persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründen niedriger als nach den gesetzlichen Vorschriften festgestellt werden.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] § 220 Satz 2 Halbs. 1 BewG schließt daher die Anwendung des § 163 AO auf die Bewertung für Zwecke der Grundsteuer grundsätzlich aus. Die Bewertung soll zu objektiven Werten führen, die unbeeinflusst von persönlichen oder sachlichen Billigkeitsüberlegungen sind.[3] Wenn Billigkeitsmaßnahmen gerechtfertigt sind, müssen sie bei den Folgesteuern getroffen werden. Das gilt insb. auch für die auf den Grundsteuerwertbescheiden beruhende Festsetzung der Grundsteuer. Als Realsteuer soll diese das Steuersubjekt ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners belasten.[4] Allerdings enthalten §§ 3235 GrStG spezielle Billigkeitsregelungen im Falle wesentlicher Ertragsminderungen.

 

Rz. 22– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022

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