I. Zwecke der Nutzung

 

Rz. 41

[Autor/Stand] § 8 Abs. 2 GrStG regelt den Fall, dass der Grundbesitz sowohl für steuerbegünstigte Zwecke als auch andere Zwecke dient, ohne dass eine räumliche Abgrenzung des Steuergegenstandes für die verschiedenen Zwecke möglich ist. Für diesen Fall ordnet § 8 Abs. 2 GrStG an, dass der Steuergegenstand nur für den Fall steuerlich befreit ist, wenn festgestellte steuerbegünstigte Zwecke überwiegen.

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Auch § 8 Abs. 2 GrStG erfordert eine konkrete Festlegung der mit der Nutzung des Grundbesitzes verfolgten Zwecke. Erforderlich für die Anwendung des § 8 Abs. 2 GrStG ist somit die Feststellung von jeweils mindestens einem steuerbegünstigten sowie einem nicht steuerbegünstigten Zweck. Die steuerbegünstigten Zwecke müssen den durch §§ 3, 4 GrStG festgelegten Katalogtatbeständen zuordbar sein.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Für die Frage, welchen Zwecken der Grundbesitz gewidmet ist, ist nicht abschließend maßgebend, wie der Grundbesitz tatsächlich benutzt wird oder benutzt werden kann. In erster Linie kommt es darauf an, für welche Zwecke der Grundbesitz überwiegend geschaffen bzw. hergerichtet worden ist und bereitgehalten wird. Aus der Bauart der aufstehenden Gebäude und ihrer Einrichtung können sich Rückschlüsse auf die Zweckbestimmung ergeben.[4]

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Der BFH hat bei besonderen Sachverhalten die Regelung des § 8 Abs. 2 GrStG "überschrieben". Im Fall des § 4 Nr. 6 GrStG war der BFH der Auffassung, dass keine Differenzierung im Hinblick auf die in einem Krankenhaus untergebrachten Patienten (grundsteuerbefreit) bzw. ambulant behandelt Patienten (grundsteuerpflichtig) zu erfolgen habe, so dass ein Rückgriff auf § 8 Abs. 2 GrStG damit entbehrlich war.[6] Nach Ansicht des BFH ist § 8 Abs. 2 GrStG auch nicht im Fall des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG anwendbar, sofern ein Parkhausgrundstück zu einem benachbarten Warenhaus gehört. Insoweit soll es dem BFH zufolge für eine Grundsteuerbefreiung des Parkhausgrundstücks nicht darauf ankommen, wie viele Kunden bzw. Nichtkunden des Warenhauses ihre Fahrzeuge in dem Parkhaus abstellen.[7]

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Nicht anwendbar ist § 8 Abs. 2 GrStG, wenn es bereits an den persönlichen bzw. sachlichen Voraussetzung für eine Befreiung gemäß §§ 3, 4 GrStG fehlt.[9]

 

Rz. 46– 60

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.03.2022
[4] BFH v. 7.10.1966 – III 283/63, BStBl. III 1967, 30, unter II. (zu § 6 GrStG a.F.).
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.03.2022

II. Überwiegen der steuerbegünstigten Nutzung

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Dient ein Steuergegenstand sowohl steuerbegünstigten Zwecken als auch anderen Zwecken, ohne dass eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand gem. § 8 Abs. 2 GrStG nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen. Ein Überwiegen i.S.d. § 8 Abs. 2 GrStG bedeutet einen Anteil von größer als 50 %.[2] Ob die Benutzung für steuerbegünstigte oder nichtsteuerbegünstigte Zwecke gleichzeitig nebeneinander oder zeitlich hintereinander erfolgt, ist insoweit ohne Bedeutung.[3]

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Das Grundsteuergesetz gibt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Überwiegens keinen konkreten Maßstab für die Gesetzesanwendung vor. In der steuerlichen Praxis werden als adäquat ein zeitlicher bzw. ein räumlicher Maßstab angesehen. Maßstäbe mit einer Orientierung an wirtschaftlichen Erfolgsgrößen, z.B. Gewinn, Umsatz, Einnahmen erscheinen im Hinblick auf ihre im allgemeinen fehlende Konstanz und den damit möglichen häufigen Änderungen des Verhältnisses von steuerbefreiten und steuerpflichtigem Anteil nicht praktikabel.[5]

 

Rz. 63

[Autor/Stand] Sofern die verschiedenen Nutzungen des Grundbesitzes zeitlich hintereinanderliegen, kommt es in erster Linie darauf an, welche Nutzung innerhalb eines Kalenderjahres einen längeren Zeitraum bestanden hat (zeitanteiliger Maßstab).

 

Beispiel: 4

Eine Stadthalle wird sowohl für öffentliche Veranstaltungen, z.B. Bürgerversammlungen, als auch private Veranstaltungen, z.B. Konzerte, benutzt.

Zeiten der Nichtbenutzung (des Leerstehens) des Grundstücks (Gebäudes) scheiden dabei für den zeitanteiligen Maßstab aus und sind insoweit nicht zu verwenden.[7]

 

Rz. 64

[Autor/Stand] Handelt es sich jedoch um unterschiedliche Gebäudeteile, die jeweils teils zu begünstigten, teils zu nicht begünstigten Zwecken genutzt werden, ist bei der Gewichtung, ob die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen, neben der zeitlichen Abgrenzung auch der räumliche Umfang der unterschiedlichen Nutzung nach Maßgabe des Flächenanteils zu berücksichtigen.[9]

 

Rz. 65

[Autor/St...

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