Rz. 10

[Autor/Stand] Abs. 2 enthält intertemporäre Regelungen[2] für nutzungs- und/oder rentenbelastete Vermögenserwerbe, die noch nach der mit dem ErbStRG endgültig aufgehobenen Vorschrift des § 25 ErbStG a.F. zu beurteilen waren bzw. sind. Insoweit ist zu unterscheiden:

 

Rz. 10.1

[Autor/Stand] Satz 1 bestimmt die Weiteranwendung des § 25 ErbStG in der bis 30.8.1990 geltenden Fassung: Hatte der Erwerber in einschlägigen Fällen die Aussetzung der Versteuerung beantragt (§ 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG i.d.F. v. 17.4.1974[4]), wurde – bei tatsächlicher Aussetzung der Versteuerung durch entsprechenden Steuerbescheid[5] – die Entstehung des Steueranspruchs auf den Zeitpunkt des Wegfalls der Belastung hinausgeschoben (§ 9 Abs. 2 ErbStG).[6] Konsequent ist daher die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem an diesem Stichtag geltenden ErbStG zu berechnen; d.h. nach dem ErbStG 1996, wenn die Belastung vor dem 1.1.2009, und nach dem jeweils aktuellen ErbStG, wenn sie nach dem 31.12.2008 erloschen ist bzw. erlischt (s. aber zu Erwerbsfällen der Jahre 2006 und 2007: Art. 3 ErbStRG; Anh. zu § 37 Rz. 9).[7]

 

Rz. 10.2

[Autor/Stand] Satz 2 ordnet an, dass eine nach § 25 Abs. 1 Buchst. b ErbStG i.d.F. v. 17.4.1974[9] gewählte oder nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG i.d.F. v. 18.8.1980[10] – seit 31.8.1980 – gewährte Stundung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer auch weiterhin jederzeit ablösbar ist (§ 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a.F.) und bei Veräußerung des belasteten Vermögens vorzeitig endet (§ 25 Abs. 2 ErbStG a.F.).[11]

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[2] So Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 37 ErbStG Rz. 25.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[4] BGBl. I 1974, 933.
[6] BFH v. 23.4.2008 – II R 52/06, BFH/NV 2008, 1493 (zu einem entsprechenden Anwendungsfall des § 31 Abs. 2 ErbStG 1959).
[7] Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 37 ErbStG Rz. 16 ff.; missverständlich Pahlke in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, § 37 ErbStG Rz. 10 (Stand: 13.2.2020).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[9] BGBl. I 1974, 933.
[10] BGBl. I 1980, 1537.
[11] Ausführlich Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 37 ErbStG Rz. 25–50.

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