Rz. 16

[Autor/Stand] Der im Rahmen des landwirtschaftlichen Vermögens zu berücksichtigende Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln wird über eine Vergleichsberechnung ermittelt. Hierzu ist es erforderlich, den Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln der letzten fünf Jahre zu ermitteln.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Der Durchschnittswert ergibt sich dann durch eine einfache Division der ermittelten Bestände. In diesem Zusammenhang wird nicht geprüft, ob die in den fünf Jahren zugrunde gelegten umlaufenden Betriebsmittel tatsächlich für die Betriebsführung erforderlich sind, oder bereits an diesen Stichtagen ein Über- oder Unterbestand vorgelegen hat. Das bedeutet, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, der ständig mit einem Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln geführt wurde, auch bei der abschließenden Bewertung einen höheren Durchschnittswert zu verzeichnen hat mit der Folge, dass ggf. weniger Wirtschaftsgüter als übriges Vermögen einzustufen sind.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Ein Betrieb, der demgegenüber in den fünf Jahren mit einem Unterbestand an umlaufenden Betriebsmitteln gefahren wurde, ist benachteiligt, wenn er exakt zum Bewertungsstichtag einen Normalbestand erreicht hat, dieser dann jedoch über dem Durchschnittswert der letzten fünf Jahre liegt.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Da § 170 BewG eine möglichst objektive Ermittlung des normalen Bestandes an umlaufenden Betriebsmitteln sicherstellen soll, dürfte es nur in Ausnahmefällen zulässig sein, über eine Parallelberechnung einen vom Durchschnitt der letzten fünf Jahre abweichenden Wert festzustellen. Ein solcher Ausnahmefall könnte z.B. bei der witterungsbedingten Verschiebung von Ernteterminen oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen vorliegen.[5]

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Gleichwohl muss bei der Bestimmung des normalen Bestandes auch immer auf die Besonderheiten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Rücksicht genommen werden. Das bedingt, dass z.B. nicht verkaufsreifes Schlachtvieh generell dem normalen Bestand zuzurechnen ist. Entsprechende Einschränkungen der Vergleichsrechnung müssen auch bei eingeschlagenem Holz gelten, sofern sich der Einschlag innerhalb des jährlichen Nutzungssatzes[7] bewegt.

 

Rz. 21

 

Beispiel:

A ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Das Wirtschaftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Zum 31.12.2023 überträgt A seinen Betrieb unentgeltlich auf seinen Sohn B. Der Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln hat sich in den letzten fünf Jahren wie folgt entwickelt:

 
30.6. des Wirtschaftsjahres 2018/2019 128.000 EUR
30.6. des Wirtschaftsjahres 2019/2020 156.000 EUR
30.6. des Wirtschaftsjahres 2020/2021 120.000 EUR
30.6. des Wirtschaftsjahres 2021/2022 90.000 EUR
30.6. des Wirtschaftsjahres 2022/2023 140.000 EUR
Gesamtsumme aller fünf Wirtschaftsjahre 634.000 EUR
Ergibt einen Durchschnittswert von 126.800 EUR

Folge: Der maßgebliche Stichtag für die Ermittlung des normalen Bestandes an umlaufenden Betriebsmitteln ist der 30.6.2023. Dabei handelt es sich um den letzten Tag des Wirtschaftsjahres, das dem Bewertungsstichtag (31.12.2023) vorausgeht. Der Durchschnitt der letzten fünf Jahre ergibt einen normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln i.H.v. 126.800 EUR. Damit liegt der Bestand zum 30.6.2023 über dem Durchschnittswert mit der Folge, dass der übersteigende Betrag von 13.200 EUR als Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln zu werten und zusätzlich als übriges Vermögen zu erfassen ist.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[5] So auch Kreutziger/Schaffner/Stephany5, § 170 BewG Rz. 4.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024

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