Rz. 27

[Autor/Stand] Die Grundsteuer entsteht nach § 9 Abs. 2 GrStG mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Voraussetzung für das Entstehen der Grundsteuer ist aber letztendlich, dass zu diesem Zeitpunkt der erforderliche Tatbestand verwirklicht worden ist. Ohne Einfluss ist es, wann die Grundsteuer durch die Gemeinde festgesetzt oder wann sie fällig ist.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Die Formulierung des § 9 Abs. 2 GrStG erscheint insoweit etwas verwunderlich, als dass die Festsetzung der Grundsteuer Voraussetzung für ihre Entstehung ist. Der grundsätzliche Fall ist regelmäßig anders formuliert, nämlich dass die Entstehung der Steuer Voraussetzung für ihre Festsetzung ist. So ist auch § 38 AO aufgebaut, nach dem der Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Folgerung aus der Entstehung ist anschließend die Festsetzung der Grundsteuer.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020

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