Rz. 5

[Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Beschluss vom 23.6.2015[2] entschieden, dass § 8 Abs. 2 GrEStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts war vorhersehbar, so dass auch die rückwirkende Anordnung des Beschlusses vom 23.6.2015 weitreichend war und der Vierte Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes lediglich bis zum 31.12.2008 weiter anwendbar ist. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung zu treffen.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Entsprechend der Änderung der in § 8 Abs. 2 GrEStG i.d.F. des Art. 8 Nr. 2 StÄndG 2015[4] enthaltenen Verweise gelten – rückwirkend – auch bei Bewertungen für Zwecke der Grunderwerbsteuer die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes. Betroffen sind bei der Grunderwerbsteuer alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht werden, § 23 Abs. 14 Satz 1 GrEStG. Somit hat § 146 BewG nur noch Bedeutung für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2009.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Bei der Bewertung von Grundstücken nach dem Sechsten Teil des Zweiten Abschnitts des BewG für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 hat der Gesetzgeber auf eine entsprechende Rundungsregelung verzichtet, so dass der Grundbesitzwert lediglich auf einen vollen Euro-Betrag abgerundet wird.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2019
[4] Art. 8 Nr. 2 StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015. 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2019

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