Rz. 26

[Autor/Stand] Die Gemeinde kann den Hebesatz nach § 25 Abs. 2 GrStG für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum (vgl. § 16 Abs. 2 GrStG) der Steuermessbeträge festsetzen.

Bei einer Festsetzung der Hebesätze für mehrere Kalenderjahre müssen die Kalenderjahre nicht genau bestimmt sein. Eine Festsetzung der Hebesätze "bis auf Weiteres" führt nicht zur Unwirksamkeit einer Satzung.[2] Sofern eine solche Formulierung gewählt wurde, gelten die Hebesätze längstens bis zum Ablauf des laufenden Hauptveranlagungszeitraums der Steuermessbeträge. Dieser zeitlichen "Höchstgrenze" liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer nachfolgenden Hauptveranlagung derart ändern, dass eine Neufestsetzung der Hebesätze zwingend geboten ist.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Mit der Festsetzung der Hebesätze für mehrere Kalenderjahre bindet sich die Gemeinde zwar in gewisser Weise selbst, sie kann die Hebesätze jedoch für spätere Kalenderjahre durch einen neuen Beschluss durchaus ändern. Überschreitet der Geltungszeitraum der Hebesätze die Gültigkeitsdauer des Haushaltsplans (höchstens zwei Jahre), müssen die Hebesätze außerhalb der Haushaltssatzung einer besonderen Abgaben- bzw. Steuersatzung festgesetzt werden. Die Geltungsdauer der Hebesätze kann durch landesrechtliche Maßgaben eingeschränkt werden.

Die Möglichkeit der Gemeinden, die Hebesätze für mehrere Kalenderjahre festsetzen zu können, stellt letztlich eine Verwaltungsvereinfachung für die Gemeinden dar.

 

Rz. 28– 29

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.06.2021
[2] OVG NRW v. 16.7.2013 – 14 A 464/13, ZKF 2013, 261.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.06.2021

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