I. Unselbständige (nichtrechtsfähige) Stiftung

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Eine unselbständige Stiftung[2] und ein anderes Zweckvermögen, das durch eine Zweckzuwendung entstanden ist,[3] dienen dazu, einen bestimmten Zweck zu verfolgen (vgl. im Einzelnen § 1 ErbStG Rz. 28 f.). Sie unterscheiden sich vor allem durch ein zeitliches Moment: Die unselbständige Stiftung ist ein Zweckvermögen, das einem bestimmten Zweck auf Dauer gewidmet ist, wobei Dauer nicht ewig bedeutet, sondern längere Zeit. Die Zweckzuwendung muss hingegen zum sofortigen oder kurzfristigen Verbrauch[4] bestimmt sein. Denn sind die Kriterien einer unselbständigen Stiftung erfüllt, kann wegen der Subsidiarität des § 8 ErbStG gegenüber § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG keine Zweckzuwendung vorliegen. Diese Differenzierung hat durchaus praktische Bedeutung: Ein Verwandtschaftsverhältnis kann sich nur dann auf die Steuerklasse auswirken, wenn es sich um eine Stiftung handelt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG); eine Zweckzuwendung wird ohne Rücksicht darauf immer nach der Steuerklasse III besteuert (§ 15 Abs. 1 ErbStG).

 

Rz. 12– 13

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[2] Zur Stiftung von Todes wegen vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG.
[3] Auch § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG differenziert zwischen ihnen.
[4] Zur Verbrauchsstiftung vgl. § 3 ErbStG.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021

II. Selbständige (rechtsfähige) Stiftung

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Auch eine selbständige Stiftung beruht nicht auf einer Zweckzuwendung i.S. des § 8 ErbStG, wie der BFH[2] zutreffend entschieden hat. Insoweit überzeugt die Kritik von Ebeling[3] nicht. Im Ergebnis ist ihm allerdings zuzustimmen. Denn der BFH hat nicht berücksichtigt, dass es – analog der Gründung einer Kapitalgesellschaft – eine Vorstiftung[4] gibt, die bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens bereits Vermögen halten kann. Sie ist mit der anerkannten Stiftung identisch, so dass es beim Erwerb der Rechtsfähigkeit zu keinem Rechtsträgerwechsel kommt und daher auch zu keinem Vermögensübergang, so dass nur das Vermögen der Erbschaftsteuer unterliegt, das die Vorstiftung erworben hat.

 

Rz. 15– 16

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[2] BFH v. 25.10.1995 – II R 20/92, BStBl. II 1996, 99; a.A. Kapp/Ebeling, § 8 ErbStG Rz. 20.
[3] Kapp/Ebeling, § 8 ErbStG Rz. 19.
[4] Ellenberger in Palandt80, § 80 BGB Rz. 2; a.A. Schiffer/Pruns, NWB 2011, 1258 (1260) – beide mit Nachweisen zum Meinungsstand.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021

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