Rz. 8

[Autor/Stand] § 26 ErbStG funktioniert als Anrechnungsvorschrift. Ausgangsgröße ist die nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG festgesetzte Ersatzerbschaftsteuer. Auf diese Steuer wird nun die nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 9, 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG ausgelöste und berechnete Steuer angerechnet. Durch die Formulierung "ist anzurechnen", hat die Anrechnung von Amts wegen und nicht nur auf Antrag zu erfolgen.[2] Sind seit der Entstehung der Ersatzerbschaftsteuer nicht mehr als zwei Jahre vergangen, erfolgt die Anrechnung mit 50 %. Liegt der maßgebliche Stichtag länger als zwei Jahre zurück, wird noch eine Anrechnung von 25 % vorgenommen. Nach mehr als vier Jahren findet eine Anrechnung nicht mehr statt.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Rechtsprechung zu § 26 ErbStG ist nicht amtlich veröffentlicht. Als denkbares Problem könnte es sich herausstellen, wenn das Anrechnungsvolumen des § 26 ErbStG auf mehrere Erwerber aufgeteilt werden muss. § 26 ErbStG enthält für diesen Fall keinen eigenen Aufteilungsmaßstab. Allgemein wird deshalb davon ausgegangen, dass die Aufteilung sich dann nach den rechnerischen Quoten richtet, zu denen das Vermögen auf die Erwerber übergeht.[4]

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Zu beachten ist weiter, dass bei der Abfassung des § 26 ErbStG, in seiner nach wie vor bestehenden Form, § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nur aus seinem jetzigen Satz 1 bestand. Nach Einfügung des Satzes 2 hätte § 26 ErbStG angepasst werden müssen.[6] Denn § 26 ErbStG sieht nur die Anrechnung von Erbschaftsteuer vor, die nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG als Ersatzerbschaftsteuer festgesetzt worden ist. Auf die Bildung oder Ausstattung "einer Vermögensmasse ausländischen Rechts" entfällt diese Steuer aber nicht. Eine Anrechnung kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Gelegenheit zur Anpassung hätte sich im Rahmen des ErbStRG ergeben. Denn in diesem Zuge wurde, wie oben ausgeführt, dem § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ein Satz 3 hinzugefügt. Mit dieser Anpassung hätte auch die Auswirkung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG auf § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG berücksichtigt werden müssen. Denn dort wird zwar positiv geregelt, wer als Schenker gelten soll in den Fällen der Sätze 1 und 2 des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG. Der neu eingeführte Erwerb in Satz 3 dieser Norm wird jedoch nicht erwähnt. Hinsichtlich der Einordnung des § 26 ErbStG als reine Inländervorschrift bezüglich der Ersatzerbschaftsteuer bestehen keine EU-rechtlichen Bedenken.[7]

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2023
[2] Vgl. von Oertzen in von Oertzen/Loose2, § 26 ErbStG Rz. 14.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2023
[4] Vgl. nur Eisele in Kapp/Ebeling, § 26 ErbStG Rz. 6.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2023
[6] Vgl. Hannes/Holtz in Meincke/Hannes/Holtz18, § 26 ErbStG Rz. 5.
[7] von Oertzen, DStR 2012, Beihefter zu Heft 11/2012, 37, 39.

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