Rz. 10

[Autor/Stand] Der Erhebungszeitraum für die Grundsteuer ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG das Kalenderjahr. Der Grundsteuerbetrag für ein Kalenderjahr ergibt sich durch Anwendung des von der Gemeinde bestimmten Hebesatzes auf den durch das zuständige Finanzamt gesondert festgestellten Grundsteuermessbetrag (§ 13 GrStG). Im Falle einer Zerlegung wird der Hebesatz auf einen Teil des Grundsteuermessbetrags angewandt (vgl. § 22 GrStG). Die Grundsteuerfestsetzung obliegt der gemäß § 1 Abs. 1 GrStG hebeberechtigten Gemeinde. Die Steuerfestsetzung (vgl. § 155 AO) erfolgt – vorbehaltlich der in § 27 Abs. 3 geregelten Ausnahme – durch einen schriftlich (vgl. § 157 AO) erteilten Steuerbescheid.

Die allgemeinen Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung, insb. zur Steuerfestsetzung finden grundsätzlich Anwendung (s. Rz. 38 ff.).

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Im Gegensatz zum Grundsteuerwert ist der Jahresbetrag der Grundsteuer nicht zu runden. Die in der damaligen Kleinbetragsverordnung[3] geltende Abrundungsregelung hat der Gesetzgeber mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1985[4] in der Weise geändert, als dass die Grundsteuer explizit von der Abrundungsregel ausgenommen wird. Zur Begründung der Ausnahme der Grundsteuer von der Abrundungsregelung führte der Gesetzgeber aus:[5]

„Nach geltendem Recht sind Steuern auf volle Deutsche Mark zum Vorteil des Steuerpflichtigen abgerundet festzusetzen. Dies gilt auch für die von den Gemeinden verwaltete Grundsteuer. Für diese werden auf volle Markbeträge abgerundete Jahressteuerbeträge festgesetzt. Erhoben werden aber in der Regel vierteljährliche Teilzahlungsbeträge, die nach dem Wortlaut der Regelung nicht abzurunden sind; bei der Aufteilung des Jahresbetrages auf vier Teilbeträge entstehen deshalb wiederum Pfennigbeträge.

In der Praxis hat sich außerdem gezeigt, daß die vorgeschriebene Abrundung von Grundsteuerjahresbeträgen auch deshalb nicht zu einer Vereinfachung führt, weil die Grundsteuer außer in Vierteljahresbeträgen oft auch zusammen mit anderen Abgaben (z.B. Abwassergebühr, Straßenreinigungsgebühr usw.) in Sammel-Abgabenbescheiden angefordert wird. In diesen kombinierten Bescheiden entstehen bei der Erhebung der Grundsteuer in Vierteljahresbeträgen und durch die Zusammenfassung mit nicht abgerundet festgesetzten sonstigen Abgaben in der Regel wieder ungerundete Grundsteuer- und Abgabenbeträge. Die ursprüngliche Vereinfachung bei der Festsetzung der Jahresgrundsteuer wird dadurch wieder aufgehoben. Die bisherige Regelung führt somit durch die Abrundung nur zu Haushaltsausfällen, ohne daß ein Vereinfachungseffekt erzielt wird. Daher soll künftig bei der Festsetzung der Jahresbeträge der Grundsteuer eine Rundung nicht mehr vorgeschrieben werden.

Die Änderung der Kleinbetragsverordnung durch das vorliegende Gesetz ist deshalb geboten, weil die Änderung der Verordnung in einem besonderen Verfahren wesentlich aufwendiger wäre. Andererseits ist ein weiteres Hinauschieben der Änderung wegen der erheblichen praktischen Auswirkungen für die Gemeinden nicht vertretbar.”

Die Festsetzung erfolgt deshalb ggf. mit zwei Nachkommastellen.

 

Beispiel:

In einer Gemeinde X in Nordrhein-Westfalen liegt ein Einfamilienhaus i.S.d. § 249 Abs. 2 BewG. Gemeinde X hat für die in ihrem Gemeindegebiet belegenen Grundstücke (Grundsteuer B) für das Kalenderjahr 2025 (erstmalige Erhebung der Grundsteuer nach neuem Recht) einen Hebesatz von 485 Prozent festgelegt.

Für das Einfamilienhaus hat das zuständige Finanzamt im Rahmen der auf den 1.1.2022 durchzuführenden Hauptfeststellung (§§ 221 Abs. 1, 266 Abs. 1 BewG) einen Grundsteuerwert gemäß § 219 Abs. 1 BewG i.H.v. 300.000 EUR festgestellt.

Der Grundsteuermessbetrag wird entsprechend der Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 mit Wirkung für die Hauptveranlagung zur Grundsteuer auf den 1.1.2025 (§§ 266 Abs. 1 BewG, 16 Abs. 1, 37 Abs. 1 GrStG) durch das zuständige Finanzamt i.H.v. 102 EUR (300.000 EUR × 0,34 Promille, § 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG) festgesetzt.

Die Gemeinde X wendet auf den Messbetrag von 102 EUR ihren Hebesatz von 485 Prozent an und setzt die jährliche Grundsteuer für das Einfamilienhaus i.H.v. 494,70 EUR fest.

Bei einem bisher geltenden Einheitswert 40.000 EUR berechnet sich die Grundsteuer vor dem 1.1.2025 für das Einfamilienhaus bei einem Hebesatz von 485 % wie folgt:

 
Einheitswert 40.000,00 EUR    
davon 38.346,89 EUR × 2,6 ‰ = 99,70 EUR
Restbetrag 1.653,11 EUR × 3,5 ‰ = 5,79 EUR
Summe Grundsteuermessbetrag   105,49 EUR
Grundsteuermessbetrag × Hebesatz 485 % = Grundsteuer 511,62 EUR
 

Rz. 12

[Autor/Stand] Eine Art Freigrenze, bis zu der keine Grundsteuer festzusetzen ist, wurde nicht explizit geregelt. Allerdings ergibt sich mittelbar eine Mindestgrenze aus § 230 BewG.[7] Nach dieser Vorschrift sind die ermittelten Grundsteuerwerte auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Beträgt der Grundsteuerwert weniger als 100 Euro, ist der Wert dementsprechend auf 0 Euro abzurunden und die Grundsteuerfestsetzung erübrigt sich. Die Regelung des § 1 ...

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