Rz. 12

[Autor/Stand] Bei Einheitswertfeststellungen vor dem 1.1.1996 gilt § 56 Abs. 1 und Abs. 3 BewG. Danach gehören nur die Weinbestände aus der letzten und der vorletzten Ernte zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines Weinbaubetriebes. Diese Regelung führt dazu, dass ältere Bestände nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern dem sonstigen Vermögen zugerechnet wurden. Die Beschränkung auf zwei Ernten war auch nach Einschätzung des Gesetzgebers sehr praxisfern, zumal dabei nicht berücksichtigt wurde, dass in Weinbaubetrieben der Rebensaft, der der Gärung unterzogen wird, eine längere Kellerbehandlung erfahren muss, bis er zum trinkfertigen Wein wird. Dafür war jedoch der Zeitraum von zwei Ernten deutlich zu gering.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Hinzu kam, dass nach § 56 Satz 2 BewG a.F.[3] die bereits auf Flaschen gezogene Ernte des vorletzten Jahres nicht in den normalen Bestand der umlaufenden Betriebsmittel mit einbezogen werden durfte und damit eine weitere und sachlich kaum begründbare Einschränkung verbunden war.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Da die vorgenannten Regelungen nur für Feststellungszeitpunkte bis einschließlich 1.1.1995 von Bedeutung sind, hat sich ihre praktische Bedeutung inzwischen weitgehend verflüchtigt. Zumindest sind derzeit keine Verfahren bekannt, bei denen noch die alte Rechtslage streitig ist.

 

Rz. 15– 17

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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