Rz. 7

[Autor/Stand] Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 BewG führt der Vorsitzende die Geschäfte des Bewertungsbeirates und leitet die Verhandlungen. Als Vorsitzender fungiert dabei regelmäßig der für das Sachgebiet zuständige Referent des Bundesministeriums der Finanzen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG).

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Der Begriff der Geschäftsführung ist dabei umfassend und beinhaltet sowohl die Vorbereitung der Sitzung als auch die Nachbereitung in Form der Umsetzung der gefassten Beschlüsse und Entscheidungen. Die Regelung schließt Geschäftsführungsaufgaben für andere Mitglieder des Bewertungsbeirates grundsätzlich aus.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Neben der eigentlichen Führungsaufgabe kommt der Stimme des Vorsitzenden unter bestimmten Konstellationen eine besondere Bedeutung zu. Bei Stimmengleichheit gibt sie letztlich den Ausschlag in die eine oder andere Richtung (siehe dazu Rz. 16).

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Nach § 66 Abs. 1 Satz 2 BewG kann das Bundesministerium der Finanzen eine Geschäftsordnung für den Bewertungsbeirat erlassen.

 

Rz. 11– 13

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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