Rz. 12

[Autor/Stand] Bei den Liegenschaftszinssätzen handelt es sich um Daten, die für die Verkehrswertermittlung von Grundstücken erforderlich sind.[2] Sie sind aus der Kaufpreissammlung abzuleiten.[3] Die Ableitung der Liegenschaftszinssätze ist Aufgabe der Gutachterausschüsse. Nach dem Bericht des Finanzausschusses kommen Gutachterausschüsse oftmals ihrer Verpflichtung, Liegenschaftszinssätze für das Ertragswertverfahren abzuleiten und mitzuteilen, nur lückenhaft nach.[4] In diesen Fällen sind die in § 188 Abs. 2 BewG ausgewiesenen typisierten Liegenschaftszinssätze anzuwenden.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2011
[4] Vgl. Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/11107 v. 26.11.2008.

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