Rz. 10

[Autor/Stand] Nach § 67 Abs. 1 BewG soll zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den Ländern bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuss gebildet werden. Mit der Zuweisung an die Oberfinanzdirektionen wird allerdings lediglich eine administrative Zuordnung vorgeschrieben.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Die Vorschrift legt nicht fest, welche Abteilungen beim Gutachterausschuss im Einzelnen zu bilden sind. Es wird allerdings bestimmt, dass eine landwirtschaftliche Abteilung zu bilden ist. Diese Regelung war wegen des Übergangs der Befugnisse des Landesschätzungsbeirats auf die Gutachterausschüsse notwendig (vgl. dazu Rz. 16).

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Das Gesetz erlaubt über § 67 Abs. 1 Satz 3 BewG die Bildung weiterer Abteilungen. Diese müssen in ihrer Gliederung allerdings den Abteilungen des Bewertungsbeirates entsprechen. Somit können neben der landwirtschaftlichen Abteilung noch eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung sowie eine Gartenbauabteilung gebildet werden. Für die Gartenbauabteilung sind Unterabteilungen möglich (vgl. § 63 Abs. 2 BewG und § 63 BewG Rz. 8 ff.).

 

Rz. 13– 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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