Rz. 5

[Autor/Stand] Sind Mitgliedsbeiträge nicht schon nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 oder Nr. 18 ErbStG vollumfänglich steuerfrei (§ 18 Satz 2 ErbStG) und greifen auch andere Vorschriften des § 13 ErbStG und/oder §§ 13a, 13c ErbStG nicht, stellt sich die Frage einer möglichen Schenkungsteuerpflicht erst dann, wenn und soweit Zuwendungen eines Mitglieds innerhalb von zehn Jahren (§ 14 ErbStG) den allgemeinen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG von 20 000 EUR überschreiten. Unentgeltliche Mitgliederleistungen bis zu 2 000 EUR pro Jahr lösen daher keinesfalls Schenkungsteuer aus. § 18 Satz 1 ErbStG erhöht diesen Grenzwert für Personenvereinigungen, die nicht allein ihre Mitglieder fördern, auf 2 300 EUR pro Jahr.[2]

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Der Begriff "Beiträge" beschränkt sich nicht nur auf Beiträge im vereinsrechtlichen Sinne.[4] Aus § 18 ErbStG folgt vielmehr im Umkehrschluss die Schenkungsteuerbarkeit aller freiwilligen außerordentlichen Leistungen der Vereinsmitglieder: Solche Leistungen, die ihre Rechtsgrundlage nicht in der Vereins-/Verbandssatzung oder entsprechenden Mitgliederbeschlüssen haben und ohne konkrete, geldwerte, Gegenleistung erbracht werden, stellen damit grundsätzlich freigebige Zuwendungen i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar.[5] Dabei handelt es sich regelmäßig um sog. Zweckschenkungen, es sei denn, sie würden den Interessen der begünstigten Vereinigung nicht dienen (s. auch § 7 ErbStG Anm. 430 ff.).[6]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Nicht schenkungsteuerbar sind hingegen ordentliche Mitgliedsbeiträge.[8] Hierbei handelt es sich um allein aufgrund der Satzung bzw. entsprechender Mitgliederbeschlüsse geschuldete Leistungen, die allen Mitgliedern zur Erfüllung ihrer gemeinschaftszweckbezogenen und hierdurch rechtlich miteinander verknüpften Beitragspflichten obliegen.[9] Selbstverständlich gilt dies auch für Mitgliederleistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs mit konkreten Gegenleistungen der Personenvereinigung.[10] Sie unterliegen ggf. der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG)[11] und sind, falls die Vereinigung auch die Interessen ihrer Mitglieder fördert, körperschaftsteuerlich erfassbar.[12] Welchen Zwecken die Personenvereinigung dient, ergibt sich regelmäßig aus ihrer Satzung (§ 25, 705 BGB). Fördert sie danach nicht nur die Interessen ihrer Mitglieder, sondern verfolgt sie auch andere, insbesondere allgemeine Interessen, ist die Intention des Gesetzgebers zu beachten, der mit § 18 ErbStG vor allem eine Umgehung der Steuerpflicht von Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG) durch die Verkleidung in Vereinsbeiträge verhindern wollte.[13] In "lästige" Verträge gekleidete Zuwendungen unterliegen ebenso wie verdeckte Schenkungen zweifellos der Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 4 ErbStG; s. § 7 ErbStG Anm. 426 ff.). Konsequent sind auch überobligatorische Beitragsleistungen oder äußerlich als Mitgliedsbeiträge verborgene Zuwendungen schenkungsteuerlich zu erfassen.[14]

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Das notwendige Bewusstsein der Freigebigkeit wird in der Regel nicht zweifelhaft sein. Man kann davon ausgehen, dass jedes Vereinsmitglied die Beitragssatzung kennt, daher weiß, wozu er/sie verpflichtet ist und insoweit nicht geschuldete Leistungen somit schenkungshalber erbringt.[16]

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Die Anwendbarkeit des § 18 ErbStG könnte allerdings bei fehlender Rechtsfähigkeit einer Personenvereinigung fraglich sein. Zivilrechtlich ist ein solcherVerband wie eine Personengesellschaft zu behandeln (§ 54 Satz 1 BGB)[18] und nach zurzeit geltender Praxis sind daher die einzelnen Verbandsmitglieder, nicht die Vereinigung, Erwerber i.S. der §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG (hierzu § 7 ErbStG Anm. 205 ff., § 20 ErbStG Anm. 25–27).[19] Damit würde es zu einer Vielzahl einzelner Zuwendungen mit entsprechend häufiger Anwendung der persönlichen Freibeträge nach §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 ErbStG und nur in sehr selten Fällen zu einer Schenkungsteuerpflicht kommen. Dass ein nichtrechtsfähiger Verein jedoch erbschaftsteuerpflichtig sein kann, lässt sich insbesondere mit seiner körperschaftlichen Struktur begründen.[20] Für eine Schenkungspflicht gilt nichts anderes.[21]

 

Rz. 10– 12

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2017
[2] Eisele in Kapp/Ebeling, § 18 ErbStG Rz. 1; Götz in Wilms/Jochum, § 18 ErbStG Rz. 7 (Stand: 1.2.2014).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2017
[4] BFH v. 15.3.2007 – II R 5/04, BStBl. II 2007, 472 (unter II.11); Hess. FG v. 7.11.2014 – 1 K 763/12, nv.
[5] BFH v. 15.3.2007 – II R 5/04, BStBl. II 2007, 472 (unter II.6); v. 6.6.2007 – II R 17/06, BFH/NV 2007, 2387 (unter II.2.a, bb); RFH v. 14.2.1923 – VI A 11/23, RStBl. 1923, 400. So auch die Finanzverwaltung, allerdings in schon betagten Erlassen des preuß. Finanzministers v. 31.5.1911 und des Reichskanzlers v. 23.6.1915 (wiedergegeben bei Finger, DStBl. 1921, Sp. 439) sowie des RMdF v. 25.7.1921 – V – 5154, (zit. in Kipp, ErbStG i.d.F. v. 22.8.1925, § 3 ErbStG Anm. 179) und v. 14.1.1924 – III C 5/30 (zit. in Finger, ErbStG...

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