I. Allgemeines

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Das Gebäudevolumen wird in der Größe "Umbauter Raum" angegeben. Die Größe wird durch DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte – bestimmt. In der Vergangenheit wurde die DIN-Norm mehrfach geändert. In der Fassung 1/2016 wurde der Begriff Umbauter Raum (UR) der Fassung 1950 durch den Bruttorauminhalt (BRI) geändert. Beide Ausdrücke werden im fachspezifischen Sprachgebrauch synonym verwendet.

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Nach Abschn. 37 Abs. 1 Satz 1 BewRGr ist der umbaute Raum nach DIN 277 (1950) zu ermitteln.[3] Die DIN 277 (1950) weichen sowohl von den älteren DIN-Vorschriften als auch von neueren DIN-Vorschriften ab. Bei einer Anwendung der Raummeterpreise auf einen nach den älteren oder neueren DIN-Vorschriften berechneten Rauminhalt würden sich folglich auch erheblich abweichende Gebäudenormalherstellungskosten ergeben.[4] Zwischen den Berechnungsarten können Unterschiede bis zu 40 % bestehen.[5] Da die durchschnittlichen Raummeterpreise durch die Finanzverwaltung auf der Grundlage der DIN 277 (1950) ermittelt sind, ist die Anwendung dieser DIN-Vorschriften bei der Berechnung des umbauten Raumes zwingend. Insoweit handelt es sich bei der Verweisung in Abschn. 37 Abs. 1 BewRGr auf DIN 277 (1950) um eine statische Verweisung, wodurch der Ermittlung des Bruttorauminhalts andere Fassungen der DIN 277 nicht zugrunde gelegt werden können.[6] Das Finanzamt ist in diesem Zusammenhang nicht berechtigt, aus Wertungsgesichtspunkten den eindeutigen Wortlaut der Verwaltungsanweisungen zur Anwendung des Bewertungsrechts aus teleologischen Gründen außer Acht zu lassen.[7]

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Gemäß der DIN 277 (1950) sind Länge und Breite nach den Außenmaßen zu bestimmen. Als Höhe gilt bei unterkellerten Gebäuden und nicht ausgebautem Dachgeschoss der Abstand zwischen der Oberfläche des untersten Geschossfußbodens und der Oberfläche des Fußbodens über dem obersten Vollgeschoss (Oberkante der Tragdecke). Bei nicht unterkellerten Gebäuden ist ab der Oberfläche des Geländes zu messen.

 

Rz. 54

 

Beispiel:

Die Außenlänge eines dreigeschossigen unterkellerten Lagergebäudes (vgl. Abschn. 1.121 DIN 277) mit Flachdach beträgt 50 m, die Breite 20 m, die Höhe gemessen von der Oberfläche des Fußbodens im Kellergeschoss (Abschn. 1.121 DIN 277) bis zur Oberkante der Tragdecke (Abschn. 1.133 DIN 277) beträgt 10 m.

Der umbaute Raum berechnet sich wie folgt: 50 m × 20 m × 10 m = 10.000 m[3].

 

Rz. 55– 56

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023
[4] Bew.-Kartei NW BewG 1965 § 85 Karte B 1; StEKBewG 1965 § 85 Nr. 4.
[5] Halaczinsky in Rössler/Troll, § 85 BewG Rz. 7.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023

II. Dachräume

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Nach Abschn. 37 Abs. 1 Satz 2 BewRGr werden u.a. ausgebaute Dachgeschosse mit dem vollen Rauminhalt angesetzt, während nach Abschn. 37 Abs. 1 Satz 3 BewRGr nicht ausgebaute Dachräume mit einem Drittel ihres Rauminhalts berücksichtigt werden. Sofern ein ausgebauter Dachraum vorliegen sollte, erfolgt eine Vollanrechnung des umbauten Raumes bis zur Außenfläche des Daches.

 

Beispiel:

Bei einem Lagergebäude (Außenmaße: 50 m Länge, 20 m Breite) mit einem nicht ausgebauten Dachgeschoss beträgt die Höhe zwischen der Oberfläche des Fußbodens im Kellergeschoss (Abschn. 1.121 DIN 277) und der Fußbodenoberkante über dem obersten Vollgeschoss (Abschn. 1.131 DIN 277) 10 m, die Höhe des Satteldachs 3 m.

Hier ist der umbaute Raum des Dachraumes, der umschlossen wird von der Oberfläche des Fußbodens über dem obersten Vollgeschoss (Abschn. 1.131 DIN 277) und den Außenflächen des Daches, mit einem Drittel anzusetzen. Der umbaute Raum berechnet sich wie folgt:

Gebäude ohne Dachraum: 50 m × 20 m × 10 m = 10.000 m[3].

Der umbaute Raum beträgt insgesamt: 10.500 m[3].

 

Rz. 58

[Autor/Stand] Wird zwischen Büroräumen und dem Dach eines Gebäudes eine dem Wesen und der Funktion einer Staubdecke vergleichbare abgehängte, waagerechte, nicht begehbare Decke eingezogen, ist nach Abschn. 37 Abs. 1 Satz 4 BewRGr der nicht ausgebaute Dachraum oberhalb der Büroräume ebenfalls nur zu einem Drittel des Rauminhalts anzusetzen.[3]

 

Beispiel: 2

Im Obergeschoss eines Einkaufszentrums vorhandene Büroräume sind nach oben hin durch eine abgehängte, waagerechte, nicht begehbare Decke abgeschlossen.

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Eine tatsächliche Nutzung des zwischen der abgehängten Decke und einem Flachdach gebildeten Raumvolumens ist nicht erheblich. Die in Abschn. 37 Abs. 1 BewRGr enthaltene Typisierung für die Berechnung des umbauten Raumes unterscheidet den ausgebauten von dem nicht ausgebauten Dachraum nach dem auf dem Ausbau beruhenden Grad der Raumnutzbarkeit. In jedem Fall muss e...

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