I. Höchstbetrag des Jahreswerts

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Das BewG geht davon aus, dass sich Vermögen langfristig im Durchschnitt mit 5,5 % verzinst (§ 13 BewG). Unterstellt man, dass die Erträgnisse eines Wirtschaftsguts dieser Verzinsung entsprechen, so errechnet sich der Wert dieses Wirtschaftsguts in der Weise, dass die Erträgnisse – bei Annahme mittelschüssiger Zahlungsweise – mit 18,6 (= 100 ./. 5,5 %) vervielfacht werden. Daraus folgt weiter, dass der Kapitalwert zeitlich unbegrenzter wiederkehrender Nutzungen, auch wenn diese Nutzungen nicht mit einem bestimmten Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehen, nicht höher angesetzt werden kann als mit dem 18,6-fachen des Jahreswerts; denn diese Nutzungen werden als Ertrag eines zu 5,5 % Zins angelegten Kapitals angesehen.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Soll der Kapitalwert wiederkehrender Nutzungen den Wert des Wirtschaftsguts, um dessen Nutzungen es sich handelt, nicht übersteigen, so darf der Jahreswert der Nutzungen nicht höher als mit dem 18,6ten Teil des Werts des genutzten Wirtschaftsguts angesetzt werden. Das Gesetz folgt mit dieser Regelung zwar im Grunde der im Jahre 1963 aufgegebenen Rechtsprechung, es geht jedoch insofern noch weiter, als es nicht eine Obergrenze für den Kapitalwert, sondern für den Jahreswert der Nutzungen einführt.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Zur Ermittlung des Kapitalwerts wiederkehrender Nutzungen eines Wirtschaftsguts ist damit so zu verfahren, dass zunächst der Jahresreinertrag zu ermitteln ist. Liegt dieser Reinertrag unter dem 18,6ten Teil des Werts des genutzten Wirtschaftsguts, so kommt § 16 BewG nicht zum Zuge. Ist der Jahreswert dagegen höher als der 18,6ten Teil des Werts des genutzten Wirtschaftsguts, so tritt aufgrund § 16 BewG eine Begrenzung des Jahreswerts auf den 18,6ten Teil des Werts des Wirtschaftsguts ein. Diese Begrenzung gilt sowohl für den Nutzungsberechtigten als auch für denjenigen, der die Nutzung zu dulden hat und sie als Schuld abzieht.

 

Rz. 32– 34

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021

II. Steuerlicher Wert i.S.d. § 16 BewG

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Steuerlicher Wert i.S. des § 16 BewG ist der für das betreffende Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des BewG zu ermittelnde Wert; das ist beim Grundbesitz (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsgrundstück) der Grundbesitzwert (§§ 138 ff. BewG) und bei sonstigen Wirtschaftsgütern i.d.R. der gemeine Wert.

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts sollte nach Auffassung der Finanzverwaltung für die Rechtslage bis zum 31.12.2006 für Zwecke des § 16 BewG nicht durchgeführt werden.[3] Dies war bereits fraglich.[4] Der BFH hatte sich hierzu ausdrücklich nicht geäußert.[5] Allerdings hielt er eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke des § 16 BewG jedenfalls dann für entbehrlich, wenn aufgrund eines bereits gesondert festgestellten Grundbesitzwerts eine weitere gesonderte Feststellung für den Stichtag denselben Grundbesitzwert ergäbe.[6]

 

Rz. 36a

[Autor/Stand] Jedenfalls für die Rechtslage ab 1.1.2007 hat auch die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung insofern geändert. Mit dem Jahressteuergesetz 2007[8] wurde im Zweiten Teil des BewG der 5. Abschnitt eingefügt. Zusammengefasst wurde hier die Vorschriften zur gesonderten Feststellung für Erbschaft- und Grunderwerbsteuerzwecke. Für Erwerbe ab 2007 gilt nunmehr nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG in allen Fällen, in denen grundstücksbezogene Wertermittlungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer benötigt werden, dass eine gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte vorzunehmen ist.[9] Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2–4 zuständige Finanzamt (§ 151 Abs. 1 Satz 2 BewG). § 16 BewG stellt nun für die Begrenzung des Jahreswerts der Nutzungen auf den Steuerwert des maßgeblichen Wirtschaftsguts ab. Dieser Steuerwert ist dann zu ermitteln. Seine Feststellung ist mithin "von Bedeutung" i.S. des § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG. Seit Geltung dieser Rechtslage sieht die Finanzverwaltung im Erlasswege[10] und dann durch die ErbStR 2011 vor, dass nicht nur – entgegen des bisherigen Verständnisses – in den Fällen der mittelbaren Grundstücksschenkung gesonderte Feststellungen des Grundbesitzwerts durchzuführen sind, sondern auch dann, wenn wenn der Jahreswert der Nutzungen eines Grundstücks nach § 16 BewG zu begrenzen ist.[11] Dabei ist der Grundbesitzwert auch dann für das gesamte Grundstück festzustellen, wenn sich das Nutzungsrecht nur auf einen Teil des Grundstücks bezieht.[12]

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Bei Nutzungen von Aktien und Anteilen ist steuerlicher Wert der Kurswert nach § 11 Abs. 1 BewG bzw. der geme...

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