Rz. 10

[Autor/Stand] Die Eingruppierung in die einzelnen Vermögensarten hat zunächst verfahrensrechtliche Bedeutung. Sie entscheidet über die Art und Weise der Bewertung. Materiell-rechtlich hat die Eingruppierung ebenfalls Bedeutung, denn nur Wirtschaftsgüter, die zur gleichen Vermögensart gehören, können zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2 BewG) zusammengefasst werden. Schließlich ist die Eingruppierung auch für die Unterwerfung unter die einzelnen Steuern bedeutsam: Die Vermögensarten Nr. 1 und 2 unterliegen der Grundsteuer (§ 2 GrStG), während die Vermögensart Nr. 3 nur der Erbschaftsteuer unterliegt, nachdem die Gewerbekapitalsteuer weggefallen ist. Die Bedeutung der Eingruppierung in die einzelnen Vermögensarten ist seit dem Wegfall der Vermögensteuer und der Gewerbekapitalsteuer allerdings sehr eingeschränkt:

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Das Betriebsvermögen gehört zwar formal zur Vermögensart Nr. 3. Da es aber weder der Vermögensteuer noch der Gewerbekapitalsteuer noch der Grundsteuer (Ausnahme: Betriebsgrundstücke) unterliegt und für das Betriebsvermögen auch kein Einheitswert mehr festgestellt wird, spielt diese Vermögensart bewertungsrechtlich nur noch als Abgrenzungskriterium eine Rolle: Was Betriebsvermögen ist, kann nicht land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Grundvermögen sein und umgekehrt. Bedeutsam ist die Vermögensart Nr. 3 allerdings bei der Erbschaftsteuer (§ 12 Abs. 5, §§ 13a, 19a ErbStG).

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.01.2021

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