Rz. 678

[Autor/Stand] Bei Neugründung einer Kapitalgesellschaft ist die Anteilsbewertung schon für die Gründergesellschaft geboten, wenn nach Steuerrecht Identität zwischen dieser und der mit der nachfolgenden Eintragung in das Handelsregister zivilrechtlich entstehenden Kapitalgesellschaft gegeben ist. Andernfalls ist erstmals nach zivilrechtlicher Entstehung der Kapitalgesellschaft eine Anteilsbewertung vorzunehmen.

 

Rz. 679

[Autor/Stand] Nach der Rechtsprechung und R 102 ErbStR 2003 sind bei neu gegründeten Gesellschaften, deren Unternehmen sich noch im Aufbau befinden, die Anteile i.d.R. mit 100 % des eingezahlten Nennkapitals zu bewerten.[3] Der BFH[4] hat bei nicht voll eingezahltem Stammkapital die Einbeziehung eines weiteren Teils des Stammkapitals für begründet erklärt, wenn nach den Feststellungen am Stichtag mit der Einzahlung eines weiteren Teils des Stammkapitals ernsthaft zu rechnen war.

 

Rz. 680

[Autor/Stand] Als Aufbauzeit gilt ein Zeitraum von im Allgemeinen drei Jahren. Nach dem BFH[6] ist die Aufbauzeit bei einem Unternehmen, dessen Zweck die Konstruktion und Herstellung von Maschinen ist, mit der Aufnahme der Produktion noch nicht beendet. Grundsätzlich müssen Verluste während der Anlaufzeit unberücksichtigt bleiben.[7]

 

Rz. 681

[Autor/Stand] Nach dem BFH[9] kann die Vermutung, der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die sich im Aufbau befindet, sei der Wert des eingezahlten Kapitals, durch den Nachweis entkräftet werden, dass die Gründung eindeutig eine Fehlmaßnahme war oder dass das eingezahlte Kapital für wertlose Fehlmaßnahmen ausgegeben wurde. Führen Fehlmaßnahmen bei einem neu gegründeten Unternehmen zu erheblichen, in ihrer Höhe unerwarteten Vermögensverlusten, deren Ausgleich im normalen Geschäftsbereich ausgeschlossen erscheint, so ist es geboten, solche Verluste auch bei der Schätzung des gemeinen Werts zu berücksichtigen.

 

Rz. 682

[Autor/Stand] Kapitalgesellschaften, die durch Umwandlung oder Einbringung eines Unternehmens entstanden sind, befinden sich nicht im Aufbau. Die Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile an diesen Gesellschaften ist deshalb schon im Gründungsjahr wie im Regelfall durchzuführen.[11] Bei der Ermittlung des Ertragswerts der Gesellschaft kann in diesen Fällen von dem früheren Ergebnis ausgegangen werden. Nach dem FG München[12] und dem FG Baden-Württemberg[13] sind einer Umwandlung gleichzustellen die Fälle einer wesentlichen Umstellung oder Umstrukturierung des Unternehmens, z.B. mit einem Erwerb von Grundstücken und Lagerhalle sowie einer starken Ausweitung des Geschäftsumfanges durch Gründung von Filialen und einer erheblichen Umsatzsteigerung.

 

Rz. 683

[Autor/Stand] Der Wert der Anteile an einer neu gegründeten Betriebsgesellschaft, die durch Teilung eines ursprünglich einheitlichen Unternehmens entstanden ist (echte Betriebsaufspaltung), ist in den ersten Jahren nach der Gründung nicht auf 100 % des eingezahlten Stammkapitals zu begrenzen, wenn sich nach dem Stuttgarter Verfahren ein höherer Wert ergibt.[15] Die Bewertung mit 100 % des Nennkapitals kann auch dann keine Anwendung finden, wenn es sich nur formal um eine Neugründung, wirtschaftlich aber um eine Umstrukturierung eines bereits seit längerem bestehenden Unternehmens handelt.[16]

 

Rz. 684

[Autor/Stand] Auch die Einbringung einer Steuerberater-Einzelpraxis in eine GmbH ist keine Neugründung, wenn der Name des Beraters in die Firma der GmbH eingegangen ist. Die Gesellschaft übernahm die gesamte Mandantschaft und führte die bisherige Einzelpraxis unverändert fort. Der Steuerberater stellte die Einzelberatung ein.[18] Ertragsrückgänge nach dem Bewertungsstichtag können aufgrund des Stichtagsprinzips nicht berücksichtigt werden.

 

Rz. 685– 686

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[3] RFH v. 11.5.1939 – III 140/38, RStBl. 1939, 805; BFH v. 13.5.1960 – III R 68/57, HFR 1961, 97.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[7] RFH v. 11.5.1939 – III 140/38, RStBl. 1939, 805; siehe auch BFH v. 20.5.1965 – IV 49/65 U, BStBl. III 1965, 503.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[11] FG Rh.-Pf. v. 12.10.1993 – 2 K 1614/91, EFG 1994, 336.
[12] FG München v. 5.5.1966 – IV 153/65, EFG 1966, 552.
[13] FG BW v. 25.10.1966 – II 7/66, EFG 1967, 56.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[15] BFH v. 23.4.1986 – II R 216/83, BStBl. II 1986, 594.
[16] Vgl. auch FG BW, Außensenate Freiburg, v. 3.2.1983 – III 93/80, EFG 1983, 481.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[18] FG München v. 27.9.1990 – 15 K 15036/87, EFG 1991, 236, rkr.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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