Rz. 14

[Autor/Stand] § 152 BewG hat in der Fassung des JStG 1997 folgenden Wortlaut:

"Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar 1997 und für die Erbschaftsteuer erstmals zum 1. Januar 1996 anzuwenden."

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Allgemeiner Anwendungszeitpunkt der durch das Jahressteuergesetz 1997 erfolgten Änderungen des Bewertungsgesetzes ist der 1.1.1997. Die Änderungen gelten ab diesem Stichtag insbesondere für die Gewerbekapitalsteuer und die Grunderwerbsteuer. Für die Vermögensteuer haben sie keine Bedeutung, da diese Steuer aufgrund der Entscheidung des BVerfG v. 22.6.1995[3] für Zeiträume nach dem 31.12.1996 nicht mehr erhoben wird. Für Zeiträume vor dem 1.1.1997 gilt für die Vermögensteuer weiterhin das Bewertungsgesetz i.d.F. vor dem Jahressteuergesetz 1997.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Für die Grundsteuer gelten – aufgrund des Grundsteuer-Reformgesetzes[5] nur noch bis zum 31.12.2024 – in den alten Bundesländern die bisherigen Vorschriften zur Einheitsbewertung des Grundbesitzes auf den 1.1.1964 und im Beitrittsgebiet die bisherigen Vorschriften zur Einheitsbewertung der Grundstücke und Betriebsgrundstücke auf den 1.1.1935 und zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen auf den 1.1.1964 weiter. Denn der Vierte Abschnitt des Zweiten Teils des BewG, der die Vorschriften zur neuen Grundbesitzbewertung enthält, war nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Grunderwerbsteuer anzuwenden.[6]

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Da man sich im Jahressteuergesetz 1997 noch nicht auf die Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer verständigen konnte, waren sämtliche Vorschriften, die die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens betrafen, ab 1997 für Zwecke der Gewerbekapitalsteuer fortgeführt worden. Die bisherige sachliche Befreiung insbesondere des Betriebsvermögens in den neuen Bundesländern in § 136 BewG wurde durch das Jahressteuergesetz 1997 aufgehoben. Damit hätte ohne weitere gesetzliche Regelung die Gewerbekapitalsteuer ab dem Erhebungszeitraum 1997 auch im Beitrittsgebiet erhoben werden müssen.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Erst durch den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer im Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997[9] mit Wirkung ab 1998 wurden die Vorschriften zur Einheitsbewertung des Betriebsvermögens im Bewertungsgesetz entbehrlich, soweit sie nicht durch die Bezugnahme in § 12 Abs. 5 ErbStG für Zwecke Erbschaft- und Schenkungsteuer benötigt werden. Das Bewertungsrecht ist daher ab 1998 durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform an den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer angepasst worden.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Bei der Grunderwerbsteuer waren neben den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes mit Ausnahme des § 16 BewG auch die §§ 19 bis 150 BewG anzuwenden (§ 17 Abs. 3 BewG i.d.F. des JStG 1997), wobei allerdings die Vorschriften zur Grundbesitzbewertung (§§ 138 bis 150 BewG) erstmals ab dem 1.1.1997 galten. Für steuerpflichtige Vorgänge vor dem 1.1.1997war, soweit als Bemessungsgrundlage auf den bewertungsrechtlichen Grundstückswert zurückgegriffen wurde, der Einheitswert 1964 in den alten Bundesländern und der Einheitswert 1935 sowie der Ersatzwirtschaftswert im Beitrittsgebiet, ggf. erhöht um einen Zuschlag, anzusetzen. Ab 1.1.1997 war, soweit die Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG nicht nach dem Wert der Gegenleistung zu bemessen war, der Grundbesitzwert i.S. des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG a.F. anzusetzen. Der Gesetzgeber sah sich bei der Grunderwerbsteuer aufgrund der Entscheidungen des BVerfG zur Vermögensteuer und zur Erbschaftsteuer v. 22.6.1995[11] nicht veranlasst, bei dieser Steuer wie bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer den Ansatz der neuen Grundbesitzwerte rückwirkend zu regeln.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Bei der zeitlichen Anwendung des Bewertungsrechts für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke war der Gesetzgeber an die Vorgaben des BVerfG-Beschlusses v. 22.6.1995[13] gebunden. Dort hatte das BVerfG entschieden, dass das ErbStG i.d.F. vor JStG 1997 mit dem dazu gehörenden Bewertungsrecht nur noch bis zum 31.12.1995 angewandt werden durfte. Für alle steuerpflichtigen Sachverhalte, die ab dem 1.1.1996 verwirklicht wurden, war das ErbStG und auch das Bewertungsgesetz verfassungskonform – entsprechend den Vorgaben des BVerfG –zu ändern. Hierfür hatte der Gesetzgeber bis zum 31.12.1996 Zeit. Diese Frist hat er fast vollständig ausgeschöpft; denn das Jahressteuergesetz 1997, das die Änderungen des Bewertungsgesetzes und das ErbStG im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG v. 22.6.1995[14] enthält, ist erst am 28.12.1996 in Kraft getreten.

 

Rz. 21– 23

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2022
[5] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[6] Vgl. Überschrift des Vierten Abschnitts sowie § 138 Abs. 1 BewG.
[Autor/...

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