Rz. 119

[Autor/Stand] Stehende Betriebsmittel sind dazu bestimmt, im Betrieb zu arbeiten, also dauernd bei der Hervorbringung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mitzuwirken. Sie rechnen zu den Anlagegegenständen, da sie dem Betrieb langfristig dienen sollen. Dazu gehören das tote und das lebende Inventar. Als Beispiele für das tote Inventar sind zu nennen: Wagen, Maschinen, Ackergeräte, Fahrzeuge. Lebendes Inventar ist insb. der Viehbestand, soweit es nicht nach § 241 Abs. 2 BewG aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausscheidet. Tierbestände, wie z.B. Milchkühe und Legehennen rechnen nach Maßgabe der §§ 241 und 242 BewG ebenfalls zu den stehenden Betriebsmitteln. Sie sind lebendes Inventar und haben den Zweck, dauernd Erzeugnisse tierischer Art im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft hervorzubringen.[2]

 

Rz. 120

[Autor/Stand] Stehende Betriebsmittel werden nicht allein dadurch zu umlaufenden Betriebsmitteln, dass sie infolge Abnutzung oder Alters nicht mehr ihren betriebswirtschaftlichen Zweck erfüllen und verkauft werden müssen. Bei Saatzuchtbetrieben gehören zu den stehenden Betriebsmitteln auch die Sorten von Saatgut als Träger von Erbanlagen, von denen anerkanntes Hochzuchtsaatgut oder gleichgestelltes Saatgut landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in den Verkehr gebracht werden darf.

 

Rz. 121

[Autor/Stand] Der Überbestand an Tierbeständen oder Zweigen eines Tierbestandes die weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BewG i.V.m. § 242 BewG zu den übrigen land- forstwirtschaftlichen Nutzungen gehört, ist dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nicht zugehörig. Das gilt auch für die mit diesen Beständen zusammenhängenden Wirtschafsgüter, zu denen in erster Linie Gebäude bzw. abgrenzbare Gebäudeteile, die die dazu gehörenden Flächen sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel zählen (§ 232 Abs. 4 Nr. 2 BewG).

 

Rz. 122

[Autor/Stand] Für die Bewertung und Ermittlung des Überbestandes an stehenden Betriebsmitteln ist nach § 235 Abs. 2 BewG der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungzeitpunkt vorangeht.

 

Rz. 123– 125

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge