Rz. 207

[Autor/Stand] Der mit der gesonderten Feststellung von Einheitswerten verfolgte Zweck würde nicht erreicht, wenn die Einheitswertfeststellung im Fall der Rechtsnachfolge wirkungslos wäre. § 182 Abs. 2 AO schreibt deshalb vor, dass ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirkt, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Mit der Anfechtungsklage gegen die Zurechnungsfortschreibung und die Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags betreffende Bescheide können folglich keine Einwendungen gegen die Feststellung des Einheitswerts gegenüber dem früheren Grundstückseigentümer erhoben werden.[2]

 

Rz. 208

[Autor/Stand] Die Erstreckung der Feststellung auf den Rechtsnachfolger wird als dingliche Wirkung der Einheitswertbescheide bezeichnet. Die dingliche Wirkung umfasst sowohl die Wert- als auch die Artfeststellung. Dingliche Wirkung bedeutet, dass der Rechtsnachfolger auch bei seiner eigenen Besteuerung den seinem Rechtsvorgänger gegenüber ergangenen Einheitswertbescheid als Besteuerungsgrundlage gelten lassen muss.[4]

 

Rz. 209

[Autor/Stand] Der Regelungsinhalt des § 182 Abs. 2 AO betrifft nur die die Einzelrechtsnachfolge.[6] Bei Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich die dingliche Wirkung aus deren Rechtsnatur. Ein Gegenstand geht "mit steuerlicher Wirkung" auf einen anderen über, wenn dieser andere das bürgerlich-rechtliche oder das wirtschaftliche Eigentum erwirbt. Bei Gesamtrechtsnachfolge, bei der nur die Bekanntgabe an den Rechtsnachfolger in Betracht kommt, muss das FA im Bescheid die Rechtsnachfolgeeigenschaft des Empfängers deutlich machen.[7]

 

Rz. 210

[Autor/Stand] Tritt die Einzelrechtsnachfolge nach dem Feststellungszeitpunkt ein und ist der Feststellungsbescheid zu diesem Zeitpunkt an den Rechtsvorgänger schon bekannt gegeben, so wirkt dieser Bescheid gegen den Rechtsnachfolger, ohne dass er ihm besonders bekannt gegeben wird.[9] Der Rechtsnachfolger kann den Bescheid nur noch innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgebenden Rechtsbehelfsfrist anfechten. War diese Frist bei Eintritt der Rechtsnachfolge bereits abgelaufen, ist der Einheitswertbescheid auch für den Rechtsnachfolger unanfechtbar.[10]

 

Rz. 211

[Autor/Stand] Tritt die Einzelrechtsnachfolge nach dem Feststellungszeitpunkt ein und ist der Feststellungsbescheid zu diesem Feststellungszeitpunkt dem Rechtsvorgänger noch nicht bekannt gegeben, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur, wenn er auch diesem bekannt gegeben wird.[12] In diesen Fällen ist der Bescheid sowohl dem Rechtsvorgänger als auch dem Rechtsnachfolger bekannt zu geben. Solange der Bescheid dem Rechtsnachfolger nicht bekannt gegeben ist, wirkt er nicht gegen ihn. Folgerichtig muss er im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens auch nicht hinzugezogen werden.

 

Rz. 212

[Autor/Stand] Hat das FA in einem Einheitswertbescheid noch den Rechtsvorgänger als Adressaten und Zurechnungsträger ausgewiesen, obwohl die Gesamtrechtsnachfolge bereits vor dem Bewertungsstichtag eingetreten ist, so ist der Bescheid auch dann unheilbar unwirksam, wenn er dem Rechtsnachfolger tatsächlich zugeht.[14] Dieser kann ihn allerdings anfechten oder seine Nichtigkeit feststellen lassen, wenn der Bescheid den Rechtsschein der Wirksamkeit erzeugt hat und deshalb den Rechtsnachfolger beschwert.[15] Anders ist die Rechtslage bei Einzelrechtsnachfolge. Hat das FA hier als Zurechnungsträger irrtümlich noch den Rechtsvorgänger ausgewiesen, ist der Bescheid zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig. Rechtsvorgänger oder Rechtsnachfolger müssen den Bescheid anfechten, um den Fehler korrigieren zu lassen.

 

Rz. 213

[Autor/Stand] Richtet sich der Einheitswertbescheid an mehrere Zurechnungsträger, von denen nur einer oder einige am Stichtag bereits verstorben waren, so wird der Einheitswertbescheid den übrigen Beteiligen gegenüber mit der Bekanntgabe wirksam.[17] Dem Rechtsnachfolger gegenüber ist die unzutreffende Zurechnung durch einen formlosen Bescheid nach § 182 Abs. 3 AO richtig zu stellen.[18] In diesem Fall kann nur noch der Richtigstellungsbescheid in dem Maße angefochten werden, wie der Rechtsnachfolger durch den Bescheid beschwert sind. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Feststellungsbescheide mit einer Vielzahl von Beteiligten nur deshalb unwirksam sind und erneut bekannt gegeben werden müssen, weil einzelne Beteiligte unrichtig bezeichnet sind.

 

Rz. 214

[Autor/Stand] Den Rechtsnachfolgern der Verstorbenen muss das FA allerdings den vollständigen, korrigierten Einheitswertbescheid bekannt geben. Hat umgekehrt das FA einen Anteil am Einheitswert schon dem Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger zugerechnet, obwohl er noch dem Vorgänger hätte zugerechnet werden müssen, ist die Zurechnung zwar rechtswidrig, aber wirksam und nur auf Anfechtung hin zu korrigieren, wenn der Fehler nicht ausnahmsweise so schwer und offenkundig ist, das er zur Nichtigkeit der Zurechnung führt.[20]

 

Rz. 215

[Autor/Stand] Der Umfang der...

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