Rz. 107

[Autor/Stand] Jeder Verwaltungsakt und mithin auch jeder Einheitswertbescheid, muss erkennen lassen, an wen er sich zur Klärung eines Einzelfalles richtet.[2] Lässt sich der Inhaltsadressat nicht genau bestimmen, ist der Bescheid nach § 125 Abs. 1 AO unheilbar nichtig. Das gleiche gilt, wenn die Behörde zwar einen bestimmten Inhaltsadressaten bezeichnet, dieser aber am Bewertungsstichtag nicht mehr existierte. Deshalb ist ein Einheitswertbescheid, der sich an einen am Stichtag bereits Verstorbenen richtet, nichtig.[3] Ebenso ist ein Bescheid nichtig, der sich an eine am Stichtag bereits erloschene Gesellschaft richtet.[4]

 

Rz. 108

[Autor/Stand] Ein nichtiger Bescheid kann auch nicht nach Treu und Glauben wie ein wirksamer Bescheid behandelt werden, weil eine schwere und offenkundige Fehlerhaftigkeit keinen Vertrauenstatbestand erzeugen kann. Die Auslegung geht indes der Feststellung der Nichtigkeit stets vor. Erst wenn sich auch im Wege der Auslegung kein bestimmter Inhaltsadressat feststellen lässt, ist der Bescheid unheilbar nichtig.[6] Wird bei mehreren Beteiligten nur einer nicht oder nicht hinreichend bezeichnet, so ist der Bescheid nur insoweit nichtig, aber gegenüber den anderen Beteiligten ergänzbar.

 

Rz. 109

[Autor/Stand] Anders ist die Rechtslage, wenn das FA zwar einen bestimmten, aber den falschen Inhaltsadressaten bezeichnet hat.[8] Dann ist der Bescheid nur dann nichtig, wenn der Fehler schwer und offenkundig ist. Andernfalls ist der Bescheid zwar rechtswidrig, aber wirksam. Die Rechtswidrigkeit muss durch Anfechtung beseitigt werden.

 

Rz. 110

[Autor/Stand] Von dem Inhaltsadressaten zu unterscheiden sind die mittelbar von dem Bescheid Betroffenen[10], ferner die Beteiligten, denen das FA den Einheitswert zurechnet[11] und der Bekanntgabeadressat, dem das FA den Bescheid bekannt gibt.

 

Rz. 111– 113

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[3] BFH v. 27.11.1981 – II R 18/80, BStBl. II 1982, 276; v. 17.6.1992 – XR47/88, BStBl. II 1993, 174.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[6] Vgl. BFH v. 29.6.1988 – IV B 70/88, BFH/NV 1989, 613; v. 23.3.1998 – 11 R 7/95, BFH/NV 1998, 1329.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[10] Z.B. der Nachbar bei der Erteilung einer Baugenehmigung.
[11] Zurechnungsträger.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

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