I. Entstehung und Zweck der Vorschrift
Rz. 1
[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 167 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das BewG eingefügt worden ist, regelt in Abs. 1 die Bewertung der Betriebswohnung und des Wohnteils unter Bezugnahme auf die Bewertung von Wohngrundstücken. Darüber hinaus ergibt sich aus § 167 Abs. 2 BewG der dabei zu berücksichtigende Anteil des Grund und Bodens. Über Abs. 3 werden die Besonderheiten der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu berücksichtigenden Wohnverhältnisse durch Abschläge berücksichtigt. § 167 Abs. 4 BewG schließlich beinhaltet eine Öffnungsklausel, mit der der Ansatz des niedrigeren gemeinen Wertes (Verkehrswert) erlaubt wird.
Rz. 2– 4
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
II. Anwendungszeitpunkt
Rz. 5
[Autor/Stand] § 167 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden (vgl. § 205 Abs. 1 BewG).
Rz. 6
[Autor/Stand] Die ursprünglich nur für die Erbschaftsteuer konzipierte Vorschrift ist nach Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG[3] durch Art. 8 des Steueränderungsgesetzes 2015[4] auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer für alle nach dem 31.12.2008 verwirklichten Erwerbsvorgänge anzuwenden.[5]
Rz. 7– 9
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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