I. Entstehung/Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 166 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das BewG eingefügt worden ist, regelt in Abs. 1 die Gründe für eine abweichende Bewertung des Wirtschaftsteil und bezeichnet die Stellung des Liquidationswertes innerhalb des Gefüges des Bewertungsrechts. § 166 Abs. 2 BewG bestimmt die jeweiligen Bewertungsmaßstäbe für den Grund und Boden und die übrigen Wirtschaftsgüter. Durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz[3] wurde § 166 Abs. 2 Nr. 1 BewG um den jetzigen Satz 2 erweitert und der bisherige Satz 2 zu Satz 3. Damit wird der Finanzverwaltung die Möglichkeit eingeräumt, in Sonderfällen die Bodenrichtwerte selbst zu ermitteln (vgl. Rz. 22).

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 166 BewG kommt immer dann in Betracht, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach dem Übergang durch Vererbung oder Schenkung innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren[5] veräußert oder aufgegeben oder wesentliche Betriebsgrundlagen aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. In diesen Fällen ersetzt der Liquidationswert rückwirkend den nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften ermittelten Wirtschaftswert des Betriebes.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.08.2023
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 140.
[3] BeitrRLUmsG v. 13.12.2011, BGBl. 2011, 2592 = BStBl. I 2011, 1171.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.08.2023
[5] Nachbewertungsfrist.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.08.2023

II. Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 6

[Autor/Stand] § 166 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden, vgl. § 205 Abs. 1 BewG. § 166 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BewG ist erstmals für Bewertungsstichtage ab dem 13.12.2011 anzuwenden.[2]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die ursprünglich nur für die Erbschaftsteuer konzipierte Vorschrift ist nach Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG[4] durch Art. 8 des Steueränderungsgesetzes 2015[5] auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer für alle nach dem 31.12.2008 verwirklichten Erwerbsvorgänge anzuwenden[6].

 

Rz. 8– 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.08.2023
[2] § 205 Abs. 3 BewG i.d.F. des BeitrRLUmsG.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.08.2023
[5] StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[6] §§ 8 Abs. 2, 23 Abs. 14 GrEStG; siehe dazu auch Halaczinsky, ErbStB 2016, 27; Bruschke, UVR 2017, 10.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.08.2023

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