I. Inhalt und Entstehung der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 164 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das BewG eingefügt worden ist, stellt eine notwendige Ergänzung zu § 162 Abs. 1 Satz 4 BewG dar, der festlegt, dass in den Fällen, in denen der Mindestwert den Ertragswert übersteigt, der Mindestwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzusetzen ist. Darüber hinaus ist der Mindestwert aber auch für den Wirtschaftswert einer Stückländerei (vgl. § 162 Abs. 2, § 160 Abs. 7 BewG) anzusetzen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 164 BewG regelt in Abs. 1 die Zusammensetzung des Mindestwertes, während in den Abs. 2 bis 5 die Einzelregelungen für die Ermittlung des Mindestwertes für den Grund und Boden und für die übrigen Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes enthalten sind. § 164 Abs. 6 BewG enthält die Regelungen zur Berücksichtigung der mit dem Grund und Boden und den übrigen Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten, sowie die Untergrenze des Mindestwertes. Abs. 7 der Vorschrift schließlich enthält die Ermächtigung für den Bundesminister der Finanzen, bestimmte Regelungen turnusmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.08.2023
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 140.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.08.2023

II. Anwendungszeitpunkt

 

Rz. 4

[Autor/Stand] § 164 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden (vgl. § 205 Abs. 1 BewG). Die ursprünglich nur für die Erbschaftsteuer konzipierte Vorschrift ist nach Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG[2] durch Art. 8 des Steueränderungsgesetzes 2015[3] auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer für alle nach dem 31.12.2008 verwirklichten Erwerbsvorgänge anzuwenden.[4]

 

Rz. 5– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.08.2023
[3] StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[4] §§ 8 Abs. 2, 23 Abs. 14 GrEStG; siehe dazu auch Halaczinsky, StÄndG 2015: Neue Bemessungsgrundlage in Fällen des § 8 Abs. 2 und weitere Änderungen des GrEStG, ErbStB 2016, 27; Bruschke, Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG beim Übergang von Eigentum an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. UVR 2017, 10.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.08.2023

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