I. Inhalt der Vorschrift und Anwendungsbereich

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 190 BewG i.d.F. für Bewertungsstichtage vom 1.1.2016 bis 31.12.2022 wurde durch Art. 9 des Steueränderungsgesetzes 2015[2] vom 2.11.2015 geändert und neu strukturiert. Damit wurde § 190 BewG an die Regelungen der zur ImmoWertV 2010[3] vom 19.5.2010 ergangenen Sachwertrichtlinie[4] vom 5.9.2012 angepasst. Die Vorschrift des § 190 BewG i.d.F. bis 31.12.2022 enthält die Regelungen zur Ermittlung des beim Sachwertverfahren der Grundbesitzbewertung maßgebenden Gebäudesachwerts und gilt für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2016 bis zum 31.12.2022 (vgl. § 205 Abs. 10 BewG).

 

Rz. 1.1

[Autor/Stand] § 190 BewG i.d.F. bis 31.12.2022 löst die frühere Fassung des § 190 BewG i.d.F. bis 31.12.2015 ab, der durch das ErbStRG vom 24.12.2008[6] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden war und für Bewertungsstichtage bis einschließlich 31.12.2015 gilt (vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 190 BewG bis 31.12.2015). Vgl. zur § 190 BewG in der für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 geltenden Fassung die Kommentierung zu § 190 BewG ab 1.1.2023.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Der Gebäudesachwert ergibt sich aus der Multiplikation der anzuwendenden Regelherstellungskosten mit dem maßgebenden Baupreisindex und der Brutto-Grundfläche des Gebäudes, vermindert um die im Ergebnis auf maximal 70 % begrenzte Alterswertminderung. Der jeweils getrennt ermittelte Bodenwert und Gebäudesachwert ergeben in der Summe den vorläufigen Sachwert, der durch Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert angeglichen wird. Der sich so ergebende Sachwert des Grundstücks ist als Grundbesitzwert festzustellen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG) und z.B. für erbschaft- und schenkungsteuerliche oder grunderwerbsteuerliche Zwecke, nicht aber für Zwecke der Grundsteuer heranzuziehen. Vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 191 BewG Rz. 6.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] In der Gesetzesbegründung heißt es zu der vorgenommenen Änderung des § 190 BewG i.d.F. bis 31.12.2022:

„Die Änderung dient der Umsetzung des Vorschlags des Bundesrates in Ziffer 53 seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Bundestags-Drucksache 18/3158).

Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2008 wurde die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (Az. 1 BvL 10/02, BStBl 2007 II S. 195) in enger Anlehnung an die anerkannten Vorschriften der Verkehrswertermittlung auf der Grundlage des BauGB grundlegend reformiert. Mit den Änderungen wird das Sachwertverfahren nach § 189 ff. BewG an die Sachwertrichtlinie (SW-RL) vom 5. September 2012, BAnz AT 18.10.2012 B1, angepasst. Insbesondere wird sichergestellt, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der SW-RL abgeleiteten Sachwertfaktoren unter Berücksichtigung der Modellkonformität weiterhin als Wertzahlen i.S.d. § 191 Absatz 1 BewG angewendet werden können.

Damit ist zusätzlich eine Vereinfachung in der Rechtsanwendung verbunden, weil die Vielzahl der Tabellenwerte auf wenige Kostenkennwerte reduziert wird.

Ferner wird mit der Anpassung auch dauerhaft der verfassungsrechtlichen Maßgabe der Bewertung mit dem gemeinen Wert Rechnung getragen, weil eine Kopplung der Werte mit dem Baupreisindex des Statistischen Bundesamts eingeführt wird. Mit der Anpassung ist keine Steuererhöhung verbunden; die in der Sachwertrichtlinie vorgesehene Reduzierung der Lebensdauer von Gebäuden kann vielmehr zu einer höheren Wertminderung führen. Im Übrigen können sich aus der Kopplung an die Baupreisentwicklung sowohl wertmäßige Steigerungen als auch rückläufige Tendenzen ergeben.”

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die vorgenommene Neustrukturierung des § 190 BewG i.d.F. bis 31.12.2022 stellt sich wie nachfolgend beschrieben dar.

Die Sätze 1 bis 4 des bisherigen § 190 Abs. 1 BewG i.d.F. bis 31.12.2015 verbleiben in Abs. 1.

Im Satz 3 des § 190 Abs. 1 ist i.V.m. dem neu eingefügten Abs. 2 normiert worden, dass die jeweiligen für den zu bewertenden Einzelfall maßgeblichen Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. ab 1.1.2016 zur Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts am Bewertungsstichtag anhand des Baupreisindex (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Fachserie 17 Reihe 4) des Statistischen Bundesamtes i.S. des § 190 Abs. 2 BewG i.d.F. bis 31.12.2022 anzupassen und anschließend mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes zu multiplizieren sind.

Die bisher in § 190 Abs. 1 Satz 5 BewG i.d.F. bis 31.12.2015 enthaltene Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium der Finanzen wurde infolgedessen eingeschränkt und ist im neuen § 190 Abs. 3 BewG i.d.F. bis 31.12.2022 verankert worden.

Der bisherige Abs. 2 wurde zu Abs. 4. Im neuen § 190 Abs. 4 BewG i.d.F. bis 31.12.2022 wird klargestellt, dass bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude bei der Ermittlung der Alterswertminderun...

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