I. Zweck und Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 162 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden ist, regelt in Absatz 1 das Bewertungsverfahren für den Wirtschaftsteil und definiert den jeweils zu ermittelnden Wirtschaftswert als Fortführungswert. Der Fortführungswert ist der Wert, der den Nutzungen, Nebenbetrieben und übrigen Wirtschaftsgütern im fortgeführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unter objektiven ökonomischen Bedingungen beizumessen ist.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] In Absatz 2 werden Sondervorschriften für die Bewertung von im Ganzen verpachtete Betriebe und Stückländereien festgeschrieben, wobei auch hier der Fortführungswert die maßgebende Größe für die Bewertung ist.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Absatz 3 bestimmt ein abweichendes Bewertungsverfahren und den Ansatz des Liquidationswerts im Falle der Veräußerung oder Entnahme des Betriebs oder von Teilen des Betriebs. Die zeitliche Grenze für die Beibehaltung der ursprünglichen Bewertung wird mit 15 Jahren definiert, wobei über § 162 Abs. 3 Satz 2 BewG eine Ausstiegsklausel verankert wird.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] In die gleiche Richtung geht auch Absatz 4, mit dem die vorzeitige Zweckänderung von wesentlichen Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes über einen Nachprüfungsvorbehalt korrigiert werden kann. Auch hier ist der Liquidationswert als maßgebende Größe für die entsprechenden Wirtschaftsgüter vorgeschrieben, wobei über § 162 Abs. 4 Satz 2 BewG ebenfalls eine Ausstiegsklausel verankert wird.

 

Rz. 5– 7

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 74.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023

II. Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 8

[Autor/Stand] § 162 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegenden Bewertungsstichtage anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Die ursprünglich nur für die Erbschaftsteuer konzipierte Vorschrift ist nach Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG[3] durch Art. 8 des Steueränderungsgesetzes 2015[4] auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer für alle nach dem 31.12.2008 verwirklichten Erwerbsvorgänge anzuwenden.[5]

 

Rz. 10– 11

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[4] StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[5] §§ 8 Abs. 2, 23 Abs. 14 GrEStG; siehe dazu auch Halaczinsky, StÄndG 2015: Neue Bemessungsgrundlage in Fällen des § 8 Abs. 2 und weitere Änderungen des GrEStG, ErbStB 2016, 27; Bruschke, Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG beim Übergang von Eigentum an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. UVR 2017, 10.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023

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