Rz. 1

[Autor/Stand] Die grundsätzliche Steuerpflicht des für Wohnzwecke genutzten Grundbesitzes ergibt sich gemäß § 5 Satz 1 GrStG.[2] Der Wohnzweck scheidet somit kraft ausdrücklicher grundsteuerlicher Sondervorschrift als steuerbegünstigter Zweck im Sinne des Grundsteuerrechtes aus.[3] Durch § 5 Satz 1 GrStG wird – abgesehen von den in der Vorschrift besonders zugelassenen Ausnahmen – die Steuerbefreiung nicht nur für Wohnungen, sondern auch für einzelne Wohnräume ausgeschlossen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung[5] zu § 5 GrStG hebt zwei besondere Aspekte der Vorschrift hervor:

„In § 5 Abs. 2 des Entwurfs wird der Grundsatz aufgestellt, daß Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, stets steuerpflichtig ist. Dies gilt uneingeschränkt für Wohnungen. Steuerfrei sind lediglich die in § 5 Abs. 1 des Entwurfs aufgezählten Wohnräume. Die bisherige Rechtslage bleibt damit unverändert.

Wohnungen können auch dann nicht befreit werden, wenn sie vom Eigentümer, z.B. einer gemeinnützigen Stiftung oder einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft, zu besonders günstigen Mieten an sozialschwache Bevölkerungskreise vermietet werden. Es ist nicht Sache der Gemeinden, durch Verzicht auf die Grundsteuer die Mietpreisgestaltung zu beeinflussen. Es muß vielmehr durch die Wohngeldgesetzgebung auch den einkommensschwachen Mietern die Aufbringung der Miete für eine angemessene Wohnung ermöglicht werden.”

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat für das Grundsteuergesetz eine Entscheidung dahingehend getroffen, dass – abgesehen von den Wohnungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG (Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener) – bei einer Mehrheit von Räumen, die den Begriff der Wohnung erfüllt, stets das Überwiegen des Wohnzweckes mit der Folge der Grundsteuerpflicht anzunehmen ist. Diese gesetzliche Vorgabe erlaubt es insb. nicht, Wohnungen, die eine gemeinnützige Körperschaft an sozial schwache Bevölkerungskreise oder sonstige hilfsbedürftige Personen vermietet, mit Rücksicht auf den dabei verfolgten gemeinnützigen bzw. mildtätigen Zweck, von der Grundsteuerpflicht freizustellen. Ob eine Grundsteuerbefreiung in Fällen der vorliegenden Art sozialpolitisch wünschenswert wäre, unterliegt nicht der Möglichkeit der richterlichen Rechtsfortbildung.[7] Insb. der Aspekt einer Berücksichtigung von Grundsteuerbefreiungen bei Wohnzwecken für sozialschwache Gruppen ist in der Folgezeit immer wieder Gegenstand von finanzgerichtlichen Entscheidungen gewesen.[8]

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Konkret hat das Grundsteuergesetz den Bereich der Grundsteuerbefreiung in der Weise geregelt, dass es in den beiden grundlegenden Vorschriften der §§ 3, 4 GrStG Nutzer bzw. Formen der Nutzung von Grundbesitz aufführt, die bei unmittelbarer Benutzung für bestimmte konkret beschriebene steuerbegünstigte Zwecke von der Grundsteuer befreit sind. Die weiteren Vorschriften der §§ 5, 6 GrStG enthalten insoweit Einschränkungen zu §§ 3, 4 GrStG.[10] Diese Form der Gesetzgebung – grundlegende Regelung in Hauptvorschriften sowie Einzelheiten in anschließenden Sondervorschriften – wurde aus dem Grund gewählt, um die beiden Hauptvorschriften mit ihren zahlreichen Katalogtatbeständen übersichtlich zu halten und sie nicht zusätzlich noch mit mit einschränkenden bzw. ergänzenden Bestimmungen auf Kosten der Übersichtlichkeit zu belasten.[11] Die ursprünglich in diesem Zusammenhang bestehende Durchführungsverordnung wurde zwischenzeitlich außer Kraft gesetzt.[12]

 

Rz. 5

[Autor/Stand] § 5 GrStG stellt damit als Ergänzung zu den Vorschriften §§ 3, 4 GrStG. § 5 GrStG eine Grundsatz-Ausnahmevorschrift dar. Als Grundsatz enthält die Vorschrift die Regelung, dass jede Nutzung von Grundbesitz zu Wohnzwecken der Grundsteuer unterliegt. Nur in besonderen, den ausdrücklich in den Katalogtatbeständen des § 5 Abs. 1 Nr. 1-4 GrStG geregelten Fällen kommt eine Ausnahme von der Grundsteuerpflicht in Betracht.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die festzusetzende Grundsteuer berechnet sich aus den beiden Faktoren Messbetrag (§ 13 Abs. 1 GrStG) und dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz (§ 25 Abs. 1 GrStG). Im Veranlagungsverfahren führt das Vorliegen einer der Voraussetzungen der Befreiungstatbestände nach § 5 GrStG von vornherein zum Ausschluss der Erhebung der Grundsteuer. Eine spätere Umwandlung von bisher steuerbefreiten Räumlichkeiten z.B. Schulräumen, in Wohnungen führt nachträglich zum Wegfall der Steuerbefreiung.[15]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Zu Wohnzwecken genutzter Grundbesitz ist nach den in § 5 Abs. 1 GrStG genannten Voraussetzungen in den folgenden Ausnahmefällen von der Grundsteuer befreit:

  • Nr. 1: Gemeinschaftsunterkünfte für bestimmte inländische und ausländische Einheiten, die der inneren bzw. äußeren Sicherheit dienen,
  • Nr. 2: Wohnräume für bestimmte unterrichtende, bildende sowie erzieherische Zwecke,
  • Nr. 3: Wohnräume als notwendige Voraussetzung für die Erreichung eines steuerbegünstigten Zwecks,
  • Nr. 4: Bereitschaftsräume für Zwecke der personellen Verfügbarkeit in besonderen Fällen.

Die aufgeführten Aus...

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