Rz. 1

[Autor/Stand] § 19a ErbStG sieht eine Tarifbegrenzung bei der Übertragung von Produktivvermögen auf Erwerber der Steuerklasse II und III in der Weise vor, dass durch Abzug eines Entlastungsbetrags (Abs. 4) die sich aus § 19 ErbStG ergebende ErbSt herabgesetzt wird. Die Vorschrift soll die verminderte Leistungsfähigkeit von Erwerben betrieblich gebundenen Vermögens ohne Rücksicht auf die verwandtschaftliche Nähe berücksichtigen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG[3] wurden einige Verweise aufgrund des geänderten § 13b ErbStG redaktionell angepasst. Außerdem wurde § 19a Abs. 5 Satz 2 ErbStG durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[4] um den Verweis auf die Verschonungsbedarfsprüfung in § 28a Abs. 1 ErbStG ergänzt. Inhaltliche Änderungen haben sich dadurch nicht ergeben.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[3] Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes v. 4.11.2016, BGBl. I 2016, 2464 = BStBl. I 2016, 1202.
[4] Art. 18 Nr. 1 des Gesetzes v. 11.12.2018, BGBl. I 2018, 2338 = BStBl. I 2018, 1377.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019

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