Rz. 1

[Autor/Stand] Die §§ 127 bis 128 BewG sowie § 40 GrStG sind als Teil eines Gesamtpakets im Rahmen des Einigungsvertrags zu sehen, das in erster Linie darauf ausgerichtet ist, in möglichst kurzer Frist den absehbaren erheblichen Finanzbedarf der Gemeinden im beigetretenen Teil Deutschlands (= Beitrittsgebiet) zu beheben (s. § 125 BewG Anm. 5 f.).[2]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Zur Verwirklichung dieses Ziels mussten so schnell wie möglich einfach zu handhabende Ersatzbemessungsgrundlagen für die einheitswertabhängigen Steuern – insbesondere für die Grundsteuer – installiert werden. Da die Erhebung der Grundsteuer auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen, besonders im ländlichen Raum, ein wichtiges Finanzierungsinstrument der Gemeinden ist, wurde die Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte nach § 125 BewG durch § 126 Abs. 1 BewG unmittelbar in das Grundsteuermessbetragsverfahren eingebunden und auf die gesonderte Feststellung eines Einheitswertes verzichtet. Auf diese Weise konnten schon im Laufe des Jahres 1991 die ersten Grundsteuermessbeträge zum 1.1.1991 festgestellt und darauf basierend Grundsteuerbescheide durch die Gemeinden versandt werden.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Vorschrift ist durch das Steueränderungsgesetz 2001[5] redaktionell geändert worden. Der bisherige Verweis auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist in § 22 Abs. 1 BewG umgewandelt worden. Diese Korrektur war erforderlich, weil § 22 Abs. 1 BewG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997[6] neu gefasst worden und die bisherige Nummerierung dieser Vorschrift weggefallen ist.

 

Rz. 4– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[2] Vgl. auch BT-Drucks. 11/7817 v. 10.9.1990.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[5] StÄndG 2001 v. 20.12.2001, BGBl. I 2001, 3794 = BStBl. I 2002, 4.
[6] BGBl. I 1997, 2590 = BStBl. I 1997, 928.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

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