Rz. 40
[Autor/Stand] Zwar gelten auch Rechte, die mit dem Eigentum am Grundstück verbunden sind als Bestandteil des Grundstücks (§ 96 BGB). Jedoch werden die Rechte, obwohl sie zum Grundvermögen gehören, nicht gesondert als Grundstück bewertet. Die Belastungen durch das Recht werden auch nicht bei der Bewertung des belasteten Grundstücks wertmindernd abgezogen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um
- Überbaurechte (§ 912 BGB) und
- Grunddienstbarkeiten wie z. B. Wege- oder Fensterrechte (§ 1018 BGB).
Rz. 41
[Autor/Stand] Nutzungsrechte sind dem Grunde nach nicht dem Grundvermögen zuzuordnen. Nutzungsrechte hängen nicht mit der Beschaffenheit des Grundstücks zusammen. Zu den Nutzungsrechten gehören beispielsweise
- Nießbrauchsrechte und
- Wohnrechte.
Rz. 42– 44
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen