Rz. 40

[Autor/Stand] Zwar gelten auch Rechte, die mit dem Eigentum am Grundstück verbunden sind als Bestandteil des Grundstücks (§ 96 BGB). Jedoch werden die Rechte, obwohl sie zum Grundvermögen gehören, nicht gesondert als Grundstück bewertet. Die Belastungen durch das Recht werden auch nicht bei der Bewertung des belasteten Grundstücks wertmindernd abgezogen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Nutzungsrechte sind dem Grunde nach nicht dem Grundvermögen zuzuordnen. Nutzungsrechte hängen nicht mit der Beschaffenheit des Grundstücks zusammen. Zu den Nutzungsrechten gehören beispielsweise

  • Nießbrauchsrechte und
  • Wohnrechte.
 

Rz. 42– 44

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021

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