Rz. 126

[Autor/Stand] Ein Hafen ist ein natürlich oder als Hafenanlage künstlich geschützter Uferbereich für die Schifffahrt. Im Allgemeinen wird er durch ein System von Hafenbecken, Anlegestellen, Kais, Hafenmauern und Molen gebildet. Öffentlich ist dieser Hafen, wenn er der Allgemeinheit zur Nutzung – auch gegen Gebühr – zur Verfügung steht. Zu Häfen i.S. der Nr. 7 gehören Binnenhäfen, Kanalhäfen, Tiefwasserhäfen, Binnenseehäfen, Seehäfen (Hochseehäfen), Fährhäfen und Yachthäfen. Der Anwendungsbereich bleibt auf die Grundstücksbereiche beschränkt, die unmittelbar dem Betrieb, der Erhaltung und der Verwaltung des Hafens dienen (Hafengrundstücke). Daher können z.B. verpachtete Lagerschuppen nur dann unter diese Regelung fallen, wenn sie der Umschlagslagerei dienen.[2] Wenn Teile des Hafengrundstücks anderen Zwecken dienen, muss für das ganze Hafengrundstück eine durchschnittliche Wertzahl ermittelt werden (vgl. hierzu Rz. 176 ff.)

 

Rz. 127

[Autor/Stand] M.E. kann die nach Nr. 7 zu berücksichtigende Wertzahl auch im Falle von öffentlichen Jacht- und Bootshäfen Anwendung finden.[4] Aus dem Wortlaut der Regelung ist zu entnehmen, dass damit nur öffentliche Häfen mit Personenverkehr und Güterumschlag erfasst werden sollen.

 

Rz. 128

[Autor/Stand] Für Grundstücke eines öffentlichen Hafens ist einheitlich die Wertzahl 50 zu berücksichtigen. Eine Differenzierung der Wertzahl z.B. nach dem Alter des Gebäudes, der Art der Nutzung oder der geographischen Lage erfolgt nicht.

 

Rz. 129– 135

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[2] Halaczinsky in Rössler/Troll, § 90 BewG Rz. 27.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[4] A.A. Halaczinsky in Rössler/Troll, § 90 BewG Rz. 26.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024

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