Rz. 82

[Autor/Stand] Fehlerhaft besteuerte bzw. nicht innerhalb der Festsetzungsverjährung besteuerte Vorerwerbe sind mit dem früheren materiell richtigen Wert anzusetzen. Als Abzugsteuer ist dann die darauf entfallende Steuer für den Vorerwerb anzusetzen auch wenn sie tatsächlich nicht entrichtet wurde (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG, s. Rz. 123).[2]

 

Rz. 83

[Autor/Stand] Werden in einer aktuellen Erbschaft-oder Schenkungsteuererklärung vorsätzlich keine Vorerwerbe angegeben, hinsichtlich derer strafrechtlich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, stellt sich die Frage, worauf sich der aktuelle strafrechtliche Hinterziehungsvorwurf bezieht.[4] Früher wurde in der Literatur überwiegend die Auffassung vertreten[5], dass nur die Steuer verkürzt sei, die auf den neuerlichen Erwerb falle. Wegen der Rechtsfolge des § 14 ErbStG hätten die Vorerwerbe nur steuerliche Auswirkungen auf den Freibetrag und Steuersatz. Strafrechtlich müssten die für die früheren Taten geschuldeten Steuern abgezogen werden. Dies gelte auch dann, wenn sie nicht festgesetzt oder beglichen wurden.

 

Rz. 84

[Autor/Stand] Mit Urteil vom 10.2.2015 hat jedoch der BGH[7] anders entschieden. Nach seiner Auffassung[8] sind die Angaben von Vorschenkungen in der aktuellen Steuererklärung (im BGH-Fall eine Schenkungsteuererklärung) in doppelter Hinsicht steuerlich erheblich i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Zum einen liege aufgrund der nicht berücksichtigten Vorschenkungen eine Steuerhinterziehung bezüglich des aktuellen Erwerbs vor. Zum andern käme wegen der bereits strafrechtlich verjährten Vortaten eine neue Strafbarkeit durch aktives Tun in Betracht, nämlich durch die Angabe in der aktuellen Erklärung, dass keine Vorschenkungen vorgelegen hätten.

 

Rz. 85– 88

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[2] Siehe Geck in Kapp/Ebeling, § 14 ErbStG Rz. 53, 54.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[4] Siehe Esskandari/Bick, ErbStB 2015, 299.
[5] Z.B. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht8, § 370 AO Rz. 233h.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[8] A.A. Esskandari/Bick, ErbStB 2015, 299 (300 ff.).
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021

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