Rz. 56
[Autor/Stand] Aufgrund eines besonderen Entgegenkommens des Gesetzgebers fällt der geschiedene Ehegatte nicht unter die Steuerklasse III, sondern in die Steuerklasse II, zumal nicht ersichtlich ist, wieso dieser schlechter gestellt sein soll als seine bisher durch ihn mit dem Ehegatten verschwägerten Angehörigen, deren Schwägerschaft gem. § 1590 Abs. 2 BGB bestehen bleibt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ehe wegen Nichtigkeit aufgelöst wurde.[2]
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