Rz. 90
[Autor/Stand] Nach Bestandskraft der Ergebnisse der Bodenschätzung sind die Ergebnisse sowie die Lage und Bezeichnung der Bodenprofile unverzüglich in das Liegenschaftskataster zu übernehmen (§ 14 Abs. 1 BodSchätzG). Die Ermittlung der Ertragsmesszahl (vgl. dazu Anm. 63) erfolgt dann aufgrund dieser Angaben anlassbezogen durch die mit der Führung des Liegenschaftskatasters beauftragten Behörde (§ 14 Abs. 2 BodSchätzG).
Rz. 91
[Autor/Stand] Musterstücke und Vergleichsstücke sind aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Bodenschätzung im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen (§ 14 Abs. 3 BodSchätzG). Das Liegenschaftskataster kann von jeder Person eingesehen werden.
Rz. 92– 95
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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