Rz. 13
[Autor/Stand] § 199 Abs. 1 BewG regelt die grundsätzliche Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Abs. 1 bestimmt, dass zur Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200 BewG) angewandt werden "kann", wenn dieses nicht zu "offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen" führt. Abs. 2 enthält eine entsprechende Regelung für die Ermittlung des gemeinen Werts des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG, wenn der gemeine Wert nach den Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln ist.
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