Rz. 99

[Autor/Stand] Überleitungsvorschrift, nach der die Wohnfläche bis zum einen 31.12.2003 auch nach der Zweiten Berechnungsverordnung[2] berechnet werden kann, dürfte bei der Grundsteuerwertermittlung von besonderer Bedeutung sein. Denn gerade bei alten Gebäuden, die selbst genutzt werden und bei denen sich in der Vergangenheit keine baulichen Veränderungen ergeben haben, liegt eine Neuberechnung der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung nicht vor. Dagegen wird die Berechnung der Wohnfläche nach der Zweiten Berechnungsverordnung vorliegen, zumal diese bei der Einheitsbewertung nach den Wertverhältnissen vom 1.1.1964 maßgebend war. Trotz der in A 249.1 Abs. 5 AEBewGrSt vorrangig maßgebenden Wohnflächenverordnung erscheint es also vertretbar, wenn die Finanzverwaltung in diesen Fällen auch eine Berechnung nach der Zweiten Berechnungsverordnung akzeptiert.[3]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022
[2] Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung v. 25.11.2003, BGBl. I 2003, 2346.
[3] Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung v. 25.11.2003, BGBl. I 2003, 2346.

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